Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

5 1882. 
Art. WI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem Be- 
triebe der zur Zeit dem Thüringischen Eisenbabn-Unternehmen angehörigen Bahnen 
den übrigen, im Fürstenthume Schwarzburg gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung 
der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil 
werden lassen. 
Art. VII. · 
Nachdem die Königlich Bayerische Regierung auf Grund des Gesetzes, die 
Verwollständigung des Staatseisenbahnnetzes betreffend, vom 1. Februar 1880 (König- 
lich Bayerisches Verordnungsblatt pro 1880 pag. 21 ff.) die Fortsetzung der Hoch- 
stadt Stockheimer Bahn über Ludwigstadt bis zur Landesgrenze bei Falkenstein be- 
schlossen hat, wird von der Königlich Preußischen Regierung für den Fall, daß das 
Thüringische Eisenbahn-Unternehmen auf den Preußischen Staat übergeht, behufs 
der Herstellung einer durchgehenden Route Gera-Eichicht-Ludwigstadt-Stockheim- 
Hochstadt die Anlage einer Eisenbahn von der Station Eichicht bis zur Bayerisch- 
Meiningenschen Landesgrenze zum Anschluß an den von der Königlich Bayerischen 
Regierung zur Ausführung zu bringenden südlichen Theil der genannten Durchgangs. 
route übernommen. Die Fürstlich Schwarzburg'sche Regierung gestatiet für den 
Bereich Ihres Staatsgebietes der Königlich Preußischen Staatsregierung den Bau 
und Betrieb der gedachten Verbindungsbahn nach Maßgabe der folgenden näheren 
Vereinbarungen: 
1) Auf die genannte Bahn sollen die in diesem Vertrage rücksichtlich des Thü- 
ringischen Eisenbahn-Unternehmens getroffenen Bestimmungen namentlich die 
Artt. III bis IV sinngemäße Anwendung finden. 
Die Feststellung des gesammten Bauprojectes steht der Königlich Preußischen 
Regierung zu. Dieselbe wird hierbei sowohl bezüglich der Trage der Bahn, 
wie bezüglich der Anlegung von Stationen und Haltestellen etwaige be- 
sondere Wünsche der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierung thunlichst berück- 
sichtigen. Der letzteren Regierung bleibt innerhalb Ihres Gebietes die 
landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauprojecte, soweit diese 
die Herslellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekkuren, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen 
Prüsung der Bahnhofsanlagen vorbehalten.
	        
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