Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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1882. 53 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasser-Durchlässe, Staats= oder Vicinalstraßen, 
welche die projectirte Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlich Schwarzburg'schen 
Landesregierung angcordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preuwßischer 
Seits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben 
werden, es müssen aber in derartigen Fällen von der Fürstlichen Landes- 
regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit weder durch 
die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus 
der Eisenbahn-Verwallung ein u Aufwand erwächst, als der für die 
Bewachung der neuen Ueberg 
Der Königlich Preußischen eeng bleibt freigestellt, dem Bahnkörper 
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben 
und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten 
zu lassen. 
Die Spurweite der Geleise soll 1,135 Meter im Lichten der Schienen 
betragen, auch die Ausführung der Bahn und das gesammte Betriebs- 
material in Gemäßheit der auf Grund des Artikels 42 der Reichsverfassung 
vom Bundesrathe beschlossenen oder noch zu beschließenden Normen für die 
Konstruktion und die Ausrüslung der Eisenbahnen Deutschlands für den 
durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet werden, dah die Transportmittel 
auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können. 
Die Erwerbung des zur Bahnanlage nöthigen Grundes und Bodens und 
die etwa erforderliche vorübergehende Benuhung fremder Grundstücke ge- 
schieht, soweit eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu 
erreichen ist, im Fürstlich Schwarzburgischen Staatsgebiete nach den Bestim- 
mungen des dort geltenden Expropriationsgesetzes. Die Fürstliche Regie- 
tung wird dem Preußischen Staate für ihr Gebiet das Expropriationsrecht 
rechtzeitig ertheilen. 
Der Preußische Staat hat Sich wegen aller Entschädigungs-Ansprüche, welche 
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Betriebes gegen Ihn geltend gemacht 
werden möchten, soweit die dabei in Betracht kommende Bahnstrecke auf 
Fürstlich Schwarzburg'schem Gebiete liegt, der Gerichtsbarkeit und, sofern 
nicht Reichsgesetze Platz greisen, auch den Landesgesetzen des Fürstlich 
Schwarzburg'schen Staates zu unterwerfen. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesezsfammlung XIII. 5
	        
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