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1882. 53
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasser-Durchlässe, Staats= oder Vicinalstraßen,
welche die projectirte Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlich Schwarzburg'schen
Landesregierung angcordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preuwßischer
Seits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben
werden, es müssen aber in derartigen Fällen von der Fürstlichen Landes-
regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit weder durch
die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus
der Eisenbahn-Verwallung ein u Aufwand erwächst, als der für die
Bewachung der neuen Ueberg
Der Königlich Preußischen eeng bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben
und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten
zu lassen.
Die Spurweite der Geleise soll 1,135 Meter im Lichten der Schienen
betragen, auch die Ausführung der Bahn und das gesammte Betriebs-
material in Gemäßheit der auf Grund des Artikels 42 der Reichsverfassung
vom Bundesrathe beschlossenen oder noch zu beschließenden Normen für die
Konstruktion und die Ausrüslung der Eisenbahnen Deutschlands für den
durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet werden, dah die Transportmittel
auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können.
Die Erwerbung des zur Bahnanlage nöthigen Grundes und Bodens und
die etwa erforderliche vorübergehende Benuhung fremder Grundstücke ge-
schieht, soweit eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu
erreichen ist, im Fürstlich Schwarzburgischen Staatsgebiete nach den Bestim-
mungen des dort geltenden Expropriationsgesetzes. Die Fürstliche Regie-
tung wird dem Preußischen Staate für ihr Gebiet das Expropriationsrecht
rechtzeitig ertheilen.
Der Preußische Staat hat Sich wegen aller Entschädigungs-Ansprüche, welche
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Betriebes gegen Ihn geltend gemacht
werden möchten, soweit die dabei in Betracht kommende Bahnstrecke auf
Fürstlich Schwarzburg'schem Gebiete liegt, der Gerichtsbarkeit und, sofern
nicht Reichsgesetze Platz greisen, auch den Landesgesetzen des Fürstlich
Schwarzburg'schen Staates zu unterwerfen.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesezsfammlung XIII. 5