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die Bestimmung anderer approbirter Thierärzte statt der angestellten im Falle
der Behinderung der letztern oder aus sonstigen dringenden Gründen in
Gemäßheit des §. 2 Satz 3 des Reichsgesetzes;
die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des
§. 13 des Reichsgesetzes;
die Ausdehnung der für Vieh= und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten Be-
aufsichtigung auf die in §. 17 des Aechegesibe bezeichneten Viehbestände,
Thierschauen und Zusammenziehungen
die Tödtung erkrankter oder nur verdichliger Thiere in den Fällen der
88. 42 und 45 des Reichagesetzes
die in §. 51 des Reichsgesetzes behaltenen Maßregeln in Bezug auf die
Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung.
8. 4.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten:
1) besondere Kommissare an Stelle der in §§. 2 und 3 gedachten Behörden zu
ernennen und die diesen Kommissaren zu übertragenden Befugnisse zu bestimmen;
in Gemäßheit des §. 11 des Reichsgesetzes für solche Bezirke, in welchen
sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (F. 9 des Reichs-
gesetzes) in soweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt austrikt, und
im Fall, daß von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, die Schutz-
maßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs= Instruktion
(5. 30) allgemein vorzuschreiben.
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8. 5.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde findet, soweit nicht anders hierüber in
diesem Gesetze geordnet ist, nur Beschwerde an die vorgesetzte Behörde, in letzter
Instanz an das Ministerium, statt. Diese Beschwerde hat keine ausschiebende
Wirkung.
Das Ministerium ist befugt, von Aussichtswegen die für den Zweck des Ge-
setzes erforderlichen Maßregeln für das ganze Land, für einzelne Verwaltungs-
bezirke oder auch für einzelne Gemeinden unmittelbar anzuordnen.
8. 6.
Das Ministerium bestimmt die Sielle, von welcher das nach §. 14 und 16 des
Reichgesetzes erforderliche thierärztliche Obergutachten abzugeben ist.