60 1882.
Bayerischen Regierung zu verzinsenden Antheils an den Bankosten, sowie der Theil-
nahme dieser Regierung an der Aufbringung der Unterhaltungskosten des Bahnhofs
bleibt besondere Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen vor-
behalten.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind darüber
einverstanden, dah die oberste Leitung des Betriebödienstes auf dem Bahnhofe Probst=
zella der Königlich Preußischen Bahnverwaltung zustehen foll.
Sofern sich in der Folge als zweckmäßig herausstellen sollte, den Betriebs-
wechsel, statt auf der Station Probstzella, an einem anderen Punkte der Bahn ein-
treten zu lassen, bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Regierungen vor-
behalten.
t. V.
Für die Ueberlassung der Grenzstrecke und die Mitbenutzung des Bahnhofs
Probstzella wird die Königlich Bayerische Regierung vom Tage der Betriebseröffnung
au eine jährliche Rente von vier Prozent des auf die Herstellung der gepachteten
Bahnstrecke verwendeten Baukapitals zuzüglich des Bayerischen Antheils an den
Baukosten der Station Probstzella in halbjährigen Raten postnumerando ent-
richten. Für die Banzeit, welche vom Beginn des Grunderwerbs bis zum Tage
der Eröffnung des Betriebs der Bahn gerechnet wird, werden Zinsen im Betrage
von zwei Prozent pro anno dem Baukapitale zugesetzt.
Art. VI.
Der Königlich Bayerischen Regierung steht das Recht zu, von dem Zustande
der Bauarbeiten auf der Strecke von der Bayerisch= Meiningen'schen Landesgrenze
bis Probstzella und auf dem Bahnhofe Probstzella durch die hierzu bestimmten
technischen Organe jederzeit Einsicht nehmen zu lassen.
Vor der Uebergabe der Bahnstrecke Grenze= Probstzella und der Theile des
Bahnhofs Probstzella, welche der Königlich Bayerischen Regierung zur ausschließ-
lichen Benupung überlassen werden, wird durch eine gemeinschaftliche technische
Commission der Königlich Preußischen und Königlich Baverischen Regierung der
Zustand der zu übergebenden Bauten, sowie die zweckmäßige Ausführung derselben
oonstatirt werden. Ebenso soll der Bauaufwand für die Strecke von der Bayerisch-
Meiningen'schen Landesgrenze bis Probstzella sowie derjenige für die Station Probst-
zella rechnungsmäßig nachgewiesen und der Königlich Bayerischen Regierung hierüber
eine Zusammenstellung übergeben werden.