Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

60 1882. 
Bayerischen Regierung zu verzinsenden Antheils an den Bankosten, sowie der Theil- 
nahme dieser Regierung an der Aufbringung der Unterhaltungskosten des Bahnhofs 
bleibt besondere Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen vor- 
behalten. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind darüber 
einverstanden, dah die oberste Leitung des Betriebödienstes auf dem Bahnhofe Probst= 
zella der Königlich Preußischen Bahnverwaltung zustehen foll. 
Sofern sich in der Folge als zweckmäßig herausstellen sollte, den Betriebs- 
wechsel, statt auf der Station Probstzella, an einem anderen Punkte der Bahn ein- 
treten zu lassen, bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Regierungen vor- 
behalten. 
t. V. 
Für die Ueberlassung der Grenzstrecke und die Mitbenutzung des Bahnhofs 
Probstzella wird die Königlich Bayerische Regierung vom Tage der Betriebseröffnung 
au eine jährliche Rente von vier Prozent des auf die Herstellung der gepachteten 
Bahnstrecke verwendeten Baukapitals zuzüglich des Bayerischen Antheils an den 
Baukosten der Station Probstzella in halbjährigen Raten postnumerando ent- 
richten. Für die Banzeit, welche vom Beginn des Grunderwerbs bis zum Tage 
der Eröffnung des Betriebs der Bahn gerechnet wird, werden Zinsen im Betrage 
von zwei Prozent pro anno dem Baukapitale zugesetzt. 
Art. VI. 
Der Königlich Bayerischen Regierung steht das Recht zu, von dem Zustande 
der Bauarbeiten auf der Strecke von der Bayerisch= Meiningen'schen Landesgrenze 
bis Probstzella und auf dem Bahnhofe Probstzella durch die hierzu bestimmten 
technischen Organe jederzeit Einsicht nehmen zu lassen. 
Vor der Uebergabe der Bahnstrecke Grenze= Probstzella und der Theile des 
Bahnhofs Probstzella, welche der Königlich Bayerischen Regierung zur ausschließ- 
lichen Benupung überlassen werden, wird durch eine gemeinschaftliche technische 
Commission der Königlich Preußischen und Königlich Baverischen Regierung der 
Zustand der zu übergebenden Bauten, sowie die zweckmäßige Ausführung derselben 
oonstatirt werden. Ebenso soll der Bauaufwand für die Strecke von der Bayerisch- 
Meiningen'schen Landesgrenze bis Probstzella sowie derjenige für die Station Probst- 
zella rechnungsmäßig nachgewiesen und der Königlich Bayerischen Regierung hierüber 
eine Zusammenstellung übergeben werden.
	        
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