1882. 65
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Juhre 1882.
.KXK XIV. Ministerial Bekanntmachung
vom 19. Mai 1
betreffend die Nachweisungen der zerimazgengunen und Personen,
welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und
Beamten im Ressort der Königlich Bayerischen, der Königlich
Sächsischen und der Königlich ürttembergischen Militair-Ver-
waltung und der Pensionen dieser Personen berufen sind, den Mili-
tair-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §8 730 ff. der Civil-
prozeß-Ordnung zu vertreten.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 23. September 1881 (Ges.S.
S. 57) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem Centralblatt
für das Deutsche Reich auch für die Königlich Bayerische, die Königlich Sächsische
und die Königlich Württembergische Militair-Verwaltung die Nachweisungen der-
jenigen Militairbehörden und Personen abgedruckt sind, welche bei der Pfändung
des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten der Militair-Verwaltung, sowie
der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen
sind, den Militair-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 730 ff. der Civil-
prozeß. Ordnung zu vertreten, und zwar:
)im Jahrgang 1881 Seite 146 für Sachsen und Seite 472
für Württemberg,
2) im Jahrgang 1882 Seite 92 für Bayern.
Rudolstadt, den 19. Mai 1882.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung zunr
Ausgegeben in Rudolstadt am 20. àni 1882.