Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

66 1882. 
& XV. Verordnung 
vom 2. Juni 1882, 
betreffend die Bezeichnung der Vertreter der Parteien bei Abfassung 
der Urtheile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Zur Beseitigung der Schwierigkeiten, welche sich für den Prozeßbetrieb daraus 
ergeben haben, daß in den Urtbeilen der Gerichte diejenigen Personen nicht namhaft 
gemacht werden, welche zur Zeit der Erlassung des Urtbeils die Parteien als Prozeß- 
bevollmächtigte vertreten haben, verordnen wir einem Ersuchen des Reichsjustizamts 
entsprechend, mit Höchster Genehmigung Serenissimi, was folgt: 
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in den Urtheilen die Personen 
zu bezeichnen, welche zur Zeit der Erlassung des Urtheils die Parteien 
als Prozeßbevollmächtigte vertreten haben. 
2) Die Bezeichnung erfolgt nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort des Vertreters. Sie hat in der Weise zu geschehen, dah hinter der 
im § 284 Nr. 1 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Bezeichnung 
der Parteien, und zwar für jede Partei hinter dem die Parteistellung 
andeutenden Ausdruck, die Worte hinzugefügt werden: 
vertreten durch u. s. w. 
3) Die vorstehenden Bestimmungen sind sofort in Anwendung zu bringen. 
Rudolstadt, den 2. Juni 1882. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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