Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

30 18 82. 
Nachtrag 
vom 9. Degember 18811 
zum 
RNeglement der Magdeburgischen Fand-Jeuersocietät. 
1844 S. 59. u. 109 
1858 „ 5 
“ 
Eefr. Ges. Samml. 1863 „ 59 
1869 „ 63 
1879 „ 211 
Zur Ergänzung und Abänderung des erneuerten Reglements der Magdeburgi- 
schen Land-Feuersorietät vom 28. April 1843 hat die Societäts-Deputation auf 
Grund von F. 140 des Reglements (Ges= Samml. 1863) unterm. 9. December 1881 
Folgendes beschlossen: 
8. 18 
erhält am Schluß den Zusatz: 
„Sosern. ein Kreis-Feuer-Societäts-Direktor gleich eitig Landrath ist, hat er bei 
Niederlegung des Landrathsamtes auch das der Kreis, Direction niederzulegen.“ 
5. 22. 
Der zweite Satz erhält folgende Fassung: 
„Die Kreis. Rendanten werden von den betreffenden Kreis-Direktoren gewählt, 
dem General-Direktor zur Bestätigung in Vorschlag gebracht und von demselben 
mit einer beiderseits vorbehaltenen sechsmonatlichen Kündigungsfrist annestellt.“ 
§S. 23. 
Der Eingang wird wie solgt abgeändert: 
„Ob die nach §. 22 von der Deputation zu wählenden Beamten rc.“ 
8. 24 
sällt sort und tritt dafür ein: 
„Die Bureau. und Inspektions-Beamten der General-Direktion werden auf 
Vorschlag des General-Direktors von der Deputation angestellt.
	        
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