Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. n 
Dieselben haben, sofern sie nicht auf Kündigung angestellt sind, im Falle einer 
ohne ihr Verschulden eintretenden Dienstunfähigkeit Anspruch auf Pension nach den 
Vorschriften des Pensions-Reglements für unmittelbare Staatsdiener. 
Das Bureau-Hilfspersonal der General-Direktion wird vom General-Direktor 
selbständig auf Kündigung angestellt.“ 
sällt sort und tritt dafür ein: 
„Die Societäts. Beamten beziehen euede ein fixirtes Gehalt oder Remnnera- 
tion nach dem von der Deputation festgesetzten 
Bureaukosten werden den Kreis- 7 an geowährt, dieselben crhalten, 
wenn sie in Societäts-Angelegenheiten Reisen machen, an Diäten und Reisekosten 
zusammen täglich 15 Mark. Ueber die Bureaukosten der Weneral= Dirkiion und der 
Haupt-Kasse hat die Deputation nähere Bestimmung zu treffen. 
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sällt sort und iß dafür zu setzen: 
„Der Deputation bleibt es vorbehalten, nach Befinden auch anderen als den 
im §. 24 genannten Beamten Pensionen zu bewilligen.“ 
H. 40. 
Der zweite Satz wird abgeändert in: 
„Es kann jedoch der Eintritt in die Societät r die Erhöhung der Ver- 
sicherungs Summe auch im Laufe des Jahres stattfinden. 
Im dritten Satze ist an Stelle der Worte: „für das laufende Jahr“ zu setzen: 
„für das laufende halbe Jahr.“ 
8. 42 b. 
Nener Paragraph, an Stelle des bisherigen 8. 102. 
Der Versicherte hat diesen Austritt, beziehungsweise diese Herabsetzung, vor 
dem l. September des Jahres, mit dessen Ablauf dieselben in Krast treten sollen, 
in einem von dem Gemeinde-Vorstande beglaubigten Schreiben, unter genauer Kenn- 
zeichnung der Versicherung, bei dem Kreis. Direktor zu beantragen und darnach, 
jedoch vor dem 1. November desselben Jahres, 
eine Bescheinigung der zuständigen Hypothekenbehörde beizubringen, daß 
entweder keine Hypothekenschulden auf dem versicherten Grundstück haften, 
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