Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

72 1882. 
oder daß die vorhandenen Hypothekengläubiger vor einer öffentlichen Behörde 
ihr Einverständniß mit dem Austritte aus der Societt oder der Herabsetzung 
erklärt haben. Diese Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September aucge- 
stellt sein 
Alle Abneldungen, welche obigen Anforderungen nicht vollkommen genügen, 
oder gemeinsam von mehreren Interessenten unterzeichnet, oder von den betreffenden 
Interessenten nicht selbst unterschrieben sind, haben keine Wirkung und sind von der 
Kreisdirektion mittelst eingeschriebener Briefe oder durch protobollarische Eröffnung 
zurückzuweisen. 
S. 43. 
An Stelle der Worte: „das ganze laufende Kalenderjahr“ ist zu setzen: 
„für das laufende halbe Jahr.“ 
8. 49. 
Der zwrite Satz wird ausgehoben und dafũr solgende Bestimmung gesthl: 
„Mit Beachtung dieser Momente ist der dermalige Werth aller ũber der Erde 
befindlichen Gebäudetheile sestzustellen. Unter der Erde befindliche Gebäudetheile 
sind nur dann abzuschätzen, wenn deren Versicherung ausdrücklich beantragt ist.“ 
. 50. 
Abänderungen. 
a) Im zweiten Satze ist slatt: „in mehrere Bezirke“ zu setzen: 
„soweit erforderlich in Bezirke.“ 
b) Im dritten Satze ist statt der Worte: „und aus zwei“ zu setzen: 
„aus einem oder mehreren.“ 
§S. 66. 
a) Aeuderung: Anstatt der Worte: „eines neuen Trienniums“ ist zu setzen: 
„eines neuen Jahres.“ 
fällt sort und treten dafür solgende Bestimmungen, sowie §. 420. ein: 
Wer der Societät mit dem Anfange des nächsten Kalendersahres als neuer 
Interessent beitreten, seine Versicherungssumme verändern oder in eine zu niedrigeren 
Beiträgen angesetzte Klasse versetzt sein will, hat dies entweder dem Kreis-Direktor 
oder dem Gemeinde-Vorsteher vier Monate vor Jahreoschluß zu melden. Letzerer 
ist verpflichtet, hiervon den Kreis-Direktor rechtzeitig in Kenntniß zu setzen.“
	        
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