Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 73 
S. 138 
sällt sort und tritt dafür ein: 
„Wenn Gemeinden oder einzelne Interessenten sich eine Sprite neu anschaffen, 
so erhalten sie der Regel nach eine Bonisication von 25 Procent des Kaufpreises. 
Ist die Spritze nur zum Theil baar bezahlt, zum Theil aber durch Anrechnung des 
Werthes einer alten Spritze envorben, so gewährt die Socielät die Bonisicalion nur 
von derjenigen Summe, welche in baarem Gelde gezahlt ist. 
Der General-Direktor ist befugt, in einzelnen Fällen diese Bonification in 
höheren Procentsätzen zu gewähren sowie auch andere Löschgeräthe oder vorgenom- 
mene größere Reparaturen an Spritzen dementsprechend zu bonificiren. Einer Ge- 
meinde oder einem einzelnen Interessenten steht eine Spritzen= vder andere Löschge- 
räth-Bonification nur dann zu, wenn die Mehrzahl ihrer Gebäude bei der Sorietät 
versichert ist. Wo dies nicht der Fall ist, kann der General-Direktor ausnahmsweise 
einen Theil der obigen Bonisication bewilligen.“ 
  
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Juli 1882, 
die Erledigung der auf Eidesabnahmen und eidliche Vernehmungen 
in Großbritannien und Irland gerichteten Ersuchungs- 
schreiben betreffend. 
Nach einer Mittheilung des Reichsjustizamts zu Berlin hat die Erledigung der 
auf Eidesabnahmen und eidliche Vernehmungen in Großbritannien und Irland ge- 
richteten Ersuchungsschreiben Deutscher Gerichte bisher in Folge der Eigenthümlich- 
keiten der Englischen Gesetzgebung, welche den Deutschen Behörden nicht immer 
ausreichend bekannt sind, zu Bedenken und Schwierigkeiten Anlaß gegeben, deren 
Beseitigung im Interesse der inländischen Rechtopflege wünschenswerth erscheint.
	        
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