Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

74 1882. 
Nach einem Berichte des Kaiserlichen Generallonsuls in London sind derartige 
Beweiserhebungen in Großbritannien und Irland sowie in den Britischen Besitzungen 
im Wege eines besonderen Verfahrens zu erledigen, welches durch die Parlamentsakte 
19 und 20 Vict. C 113 für Civilsachen und in Verbindung damit durch die Akte 
33 und 34 Vict. C 52 sect. 24 für Strassachen, für diese jedoch unter Beschrän- 
kung auf nicht politische Prozesse geregelt ist. Hiernach ist unter Vorlegung einer 
Bescheinigung über die auf Herbeiführung der betreffenden Beweisaufnahme gerichtete 
Verfügung des Prozeßgerichtes bei dem zuständigen Britischen Gerichtshofe, nämlich 
bei den oberen Gerichten zu Westminster und Dublin (für England und Irland) 
beziehungsweise bei dem Sessionshofe (Court ol Sessions) in Schottland und in den 
Englischen Kolonien und Besitzungen bei den dortigen obersten Gerichtshöfen, der 
Antrag zu stellen, daß einer von dem angerufenen Gerichte nach seinem Ermessen 
zu bezeichnenden Person die Ermächtigung zur Beweisaufnahme ertheilt werde. 
Durch die Ertheilung eines solchen Kommissoriums erlangt die in demselben bezeich- 
nete Person die Besugniß, als Beaustragter des Britischen Gerichts die erbetene 
Handlung vorzunehmen. Die Eidesabnahme selbst wird dann auch in der durch 
das Englische Recht vorgeschriebenen Form zu erfolgen haben. 
Was die rechtliche Bedeutung und die Wirkungen des bezeichneten Verfahrens 
anbetrifft, so sinden auf dasselbe durchweg die für richterliche Amtshandlungen gelten- 
den Bestimmungen der Britischen Gesetze Anwendung. Die zu vernehmende Person 
kann ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zum Erscheinen vor dem ernannten 
Kommissar und zur Abgabe des Zeugnisses innerhalb der Grenzen, in welchen das 
letztere nach dem Recht des betreffenden Gebiels erzwingbar ist, genöthigt werden. 
Ein vor dem Kommissar falsch geleisteter Eid ist innerhalb des Britischen Reichs 
als Meineid nach Maßgabe der dortigen Gesetze strafbar und kann daher zutreffenden 
Falls auch in Deutschland auf Grund der Bestimmung in §. 4 Nr. 3 des Straf- 
gesetzbuchs verfolgt werden. 
In Gemäßheit der angesührten Gesetze ist der Kaiserliche Generalkonsul in 
London, wenn er von einem Deutschen Gericht um Herbeiführung einer Beweisauf- 
nahme in Großbritannien oder Irland ersucht wird, in der Lage, sich selbst oder 
einer dritten Person, insbesondere einem anderen Deutschen Konsularbeamten, die 
Eue zur Erledigung des Ersuchens ertheilen zu lassen. 
6 erwächst hieraus der Vortheil, daß der als Kommissar bestellte Konful bei 
Entnen des Ersuchens auf die Vorschriften der Deuischen Gesetze (z. B. bezüglich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.