Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn 
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
sind unfähig, an einer Schätung Theil zu nehmen. 
Wenn die Kommission (C. 9) über die der Entschädigung zu Grunde zu legende 
Werthsumme oder über den Werth der dem Besitzer verbleibenden Theile eines ge- 
tödteten Thieres (§. 59 Abs. 2 Nr. 2 des Reichsgesetzes) nicht zur Einstimmigkeit 
gelangt, zieht sie aus den einzelnen Werthschähungen der Mitglieder das Mittel und 
die so gefundene Summe ist eben so entscheidend wie die einstimmig gefundene. 
Das Landrathsamt oder dessen Beauftragter hat über das Ergebniß der 
Schätzung eine auch von den Mitgliedern der Schätzungs-Kommission zu unter- 
zeichnende Niederschrift anzufertigen. 
. 13. 
Nach erfolgter Abschätzung hat das Landrathsamt zu prüfen, ob in dem vor- 
liegenden Falle überhaupt eine Entschädigung zu leisten ist, in welcher Höhe, unter 
welchen Anrechnungen und ob von der Staatekasse definitiv oder nur vorschußweise. 
Die Akten sind sodann mit bestimmten Anträgen dem Ministerium zu weiterer Be- 
schlußfassung vorzulegen. 
III. Kosten des Verfahrens. 
8. 14 
Die Kosten, die durch Anordnung. Leitung und Ueberwachung der Maßregeln 
zur Ermittelung und Abwehr der Seuchengefahr oder durch die auf Veranlassung 
der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen erwachsen, sind 
auf die Staatskasse zu übernehmen. Dasselbe gilt von den Gebühren, Auslagen und 
Reisekostenentschädigungen der Schiedsmänner und der etwa zugezogenen nicht be- 
amteten Thierärzte. Dieselben werden nach Maßgabe des Sportelgesetzes im Ver- 
waltungswege festgesetzt. 
8. 15. 
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Beauf- 
sichtigung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Vieh- 
bestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtlhiere erwachsen (§. 17 des 
Reichsgesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind, in Ermangelung güt-
	        
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