Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. r 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stückh vom Jahre 1882. 
.X XX. Trauungsordnung 
vom 17. August 1882. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben auf den Antrag Unseres Kirchenrathes beschlossen, für die evangelisch -lutherische 
Landeskirche Unseres Fürstenthums die nachstehende Trauungsordnung zu erlassen. 
S. I. 
Die Trauung hat die nach dem bürgerlichen Recht erfolgte Eheschließung zur 
Voraussetzung. 
Als Nachweis dafür dient die vom Standesbeamten in Gemäßheit des §. 54 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung auszustellende Bescheinigung. — Die Trauung soll der bürger- 
lichen Cheschließung möglichst ohne Verzug nachfolgen. 
Die kirchliche Pflicht erfordert: 
1) für ein Chebündniß die Trauung nachzusuchen; 
2) von einer akechltetg abzusehen, für welche die Trauung aus kirchlichen 
Gründen versagt werden muß; 
3) in die eheliche Lebensgemeinschaft vor erfolgter Trauung nicht einzutreten. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Lasehlammiung XLIII. 
sgegeben in Rudolstadt am 8. Semtemtes 1882.
	        
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