1882. 83
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stüch vom Jahre 1882.
NXXI. Verordnung
vom 8. September 1882, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung
der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiber-Gehülfen betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird der zweite Absatz des S. 5
der Verordnung vom 25. Juni 1880, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung
der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiber Gehülfen betrefsend (Ges.-S. S. 46),
aufgehoben. An die Stelle desselben treten die nachstehenden Bestimmungen:
Der Anwärter ist nach näherer Bestimmung der Anstellungsbehörde mindestens
ein Jahr bei einem Amtsgerichte, vier Monate bei dem Landgerichte, vier Monate
bei der Staatsanwaltschaft und vier Monate bei einer gerichtlichen Kassenverwaltung
zu beschäftigen.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober 1882 in Kraft.
Inwieweit denjenigen Anwärtern, welche bereits in Gemäßheit der früheren
Bestimmungen länger als vier Monate bei dem Landgerichte oder bei der Staatsan-
waltschaft beschäftigt worden sind, ein Theil dieses Zeitraums auf die Beschäftigung
bei einer gerichtlichen Kassenverwaltung in Anrechnung zu bringen ist, bleibt der
Beslimmung der Anstellungsbehörde vorbehalten.
Rudolstadt, den 8. September 1882.
Jürstlich Schwarzt. Ministerinm.
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Fürstl. Schwarzb.-Rudolsl. Laolebiemmtunn XI.I1
#usgegeben in Rudolstadt am 26. Spniense 1882.