Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

84 1882. 
XXII. Ausführungs-Verordnung 
vom 16. September 1882 zu der vom Bundesrathe beschlossenen 
Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die 
wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. 
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882 (Cen- 
tralblatt für das deutsche Reich S. 309), betreffend die Einrichtung von Straf- 
registern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, sind für die zu dem 
Bezirke des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts zu Jena gehörigen 
ordentlichen Justizbehörden mit den übrigen bei diesem Gericht betheiligten Regierungen 
die nachstehenden Ausführungsvorschriften vereinbart worden. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Nach den bestehenden Einrichtungen fehlt ce für die Bestrafungen der Personen, 
welche ihren Aufenthaltsort wechseln, au einer Sammelstelle und es wird daher, 
wenn die Vorstrafen einer Person festgesiellt werden müssen, nicht selten nöthig, 
Auskunft von verschiedenen Behörden einzuholen. Die Verordnung des Bundes 
raths beabsichtigt, eine solche Sammelstelle bei der Behörde des Geburksorts zu 
schaffen, weil nur der Geburtsort unveränderlich bleibt, während der Wohnort und 
der Aufenthaltsort dem Wechsel unterliegen. 
Um diesen an sich einfachen Gedanken nutzbar zu machen, ist es erforderlich, den 
Geburtsort mit Sicherheit zu ermitteln. Denn giebt der Verurtheilte seinen Ge- 
burtsort falsch an und bleiben seine Angaben ungeprüft, so wird im Falle späterer 
Anfrage die Behörde des wahren Geburtsortes der Wahrheit zuwider ein Negativ- 
attest ertheilen. 
Mit Räcksicht hierauf ist für die Zukunft in Aussicht genommen, die Angaben 
der Verurtheilten durch die Strafregisterbehörde auf Grund der Geburtöregister 
prüfen und die Strafvermerke nur dann in das Strafregister aufnehmen zu lassen, 
wenn jene Angaben für richtig befunden sind. 
Eine solche Prüfung ist aber auf viele Jahre hinaus nicht ohne große Weite- 
tungen ausführbar, und es bleiben deshalb zur Zeit die Anordnungen darüber, in 
welcher Weise dieselbe später zu erfolgen haben wird, noch vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.