Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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10. Bei der Ausfüllung des Formulars A. sind folgende Bemerkungen zu 
beachten. 
Zu Spalte 6. Auch der Stand des Vaters ist anzugeben, wenn er be- 
kannt ist. 
Zu Spalte 10. Bei häufig vorkommenden Familiennamen ist nach Ablauf 
einiger Zeit die Feststellung der Identität des Beschuldigten mit dem früher Ver- 
urtheilten oft mit Schwierigkeiten verknüpft. Es empfiehlt sich deshalb, wenn der 
Wohnort eine größere Stadt ist, auch die letzte Wohnung des Verurtheilten nach 
Straße und Hausnummer anzugeben. 
Zu Spalte 12. Diese Spalte ist regelmäßig nur von der Behörde zu 
benuten, welche die Strasnachricht ertheilt (§. 9 Abs. 2 und §. 11 der Verordnung, 
Nr. 7 und 11 dieser Ausführungsvorschriften). Die Bemerkungen sind, um eine Ueber- 
füllung zu vermeiden, der Zahl und dem Umfange nach möglichst zu beschränken. 
Ein Signalement ist nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer Kennzeichen ist 
zulässig. 
Zu Spalte 13. Es ist, wenn die Verurtheilung in höherer Instanz aus- 
gesprochen wird, nicht erforderlich, neben dem verurtheilenden Gerichte auch noch 
das Gericht ersler Tuhhet zufiuführen Dasselbe ist aus der Bezeichnung der mit- 
theilerden Dbbäne zu e 
11. Für Aerhesnchet Soer verwitlwete Frauen wird regelmäßig nur eine 
Strafnachricht auhheh und zwar auf den ursprünglichen Familiennamen (Geburts- 
namen), welchem jedoch der Name des Mannes beizusügen ist (z. B. Emilie Frank. 
Ehesrau des Korbmachers Müller). In besonderen Fällen kann es rathsam sein, 
eine zweite Strafnachricht auf den durch die Verheirathung erlangten Namen anzu- 
fertigen (z. B. Winwe Marie Erwinski angeblich geborene Zach). In solchen 
Fällen ist hierüber auf jedem Exemplare eine Bemerkung zu machen. 
III. Die Geschäfte der Registerbehörde. 
12. Zur Registerbehörde wird die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten 
bestelt. Der Bureaubeamte hat nach ihren Weisungen die Negister zu führen und 
die damit verbundenen Bureaugeschäste zu erledigen. 
Die Aussicht über die Negisterbehörde führt unter Leitung der Landesiustiz- 
verwaltung der Oberstaatsanwalt.
	        
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