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10. Bei der Ausfüllung des Formulars A. sind folgende Bemerkungen zu
beachten.
Zu Spalte 6. Auch der Stand des Vaters ist anzugeben, wenn er be-
kannt ist.
Zu Spalte 10. Bei häufig vorkommenden Familiennamen ist nach Ablauf
einiger Zeit die Feststellung der Identität des Beschuldigten mit dem früher Ver-
urtheilten oft mit Schwierigkeiten verknüpft. Es empfiehlt sich deshalb, wenn der
Wohnort eine größere Stadt ist, auch die letzte Wohnung des Verurtheilten nach
Straße und Hausnummer anzugeben.
Zu Spalte 12. Diese Spalte ist regelmäßig nur von der Behörde zu
benuten, welche die Strasnachricht ertheilt (§. 9 Abs. 2 und §. 11 der Verordnung,
Nr. 7 und 11 dieser Ausführungsvorschriften). Die Bemerkungen sind, um eine Ueber-
füllung zu vermeiden, der Zahl und dem Umfange nach möglichst zu beschränken.
Ein Signalement ist nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer Kennzeichen ist
zulässig.
Zu Spalte 13. Es ist, wenn die Verurtheilung in höherer Instanz aus-
gesprochen wird, nicht erforderlich, neben dem verurtheilenden Gerichte auch noch
das Gericht ersler Tuhhet zufiuführen Dasselbe ist aus der Bezeichnung der mit-
theilerden Dbbäne zu e
11. Für Aerhesnchet Soer verwitlwete Frauen wird regelmäßig nur eine
Strafnachricht auhheh und zwar auf den ursprünglichen Familiennamen (Geburts-
namen), welchem jedoch der Name des Mannes beizusügen ist (z. B. Emilie Frank.
Ehesrau des Korbmachers Müller). In besonderen Fällen kann es rathsam sein,
eine zweite Strafnachricht auf den durch die Verheirathung erlangten Namen anzu-
fertigen (z. B. Winwe Marie Erwinski angeblich geborene Zach). In solchen
Fällen ist hierüber auf jedem Exemplare eine Bemerkung zu machen.
III. Die Geschäfte der Registerbehörde.
12. Zur Registerbehörde wird die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten
bestelt. Der Bureaubeamte hat nach ihren Weisungen die Negister zu führen und
die damit verbundenen Bureaugeschäste zu erledigen.
Die Aussicht über die Negisterbehörde führt unter Leitung der Landesiustiz-
verwaltung der Oberstaatsanwalt.