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13. Die Strafnachrichten werden in einem Schranke aufbewahrt, derselbe wird
in dem Zimmer aufgestellt, welches dem Registerführer zur Erledigung seiner Dienst.
geschäfte angewiesen ist. Der Schrank muß die zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung
der Strasnachrichten erforderliche Anzahl viereckiger Fächer enthalten; die Größe
der Fächer muß der Größe der Formulare A. und B. entsprechen. Die Zahl der
Fächer darf nicht zu gering bemessen werden. In ein Fach sind nicht mehr als
350 bis 400 Blätter aufzunehmen. Die Fächer sind nach den Buchstaben des
Alphabets, sofern mehrere Fächer für denselben Buchstaben bestimmt sind, nach
Namen oder Anfangssilben vom Namen zu bezeichnen.
4. Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen
um aorsdnd zit dene werden von dem Ersten Staatsanwalt oder seinem Ver-
treter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs versehen; ihre Eintragung
in das Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise besonders angeordnet
werden sollte
15. Die Strasnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung
zu unterziehen. Eine Strafnachricht, welche für das Register des Geburtsorts be-
stimmt ist, wird, wenn der Geburksort zu einem anderen Bezirk gehört, an die
richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt, oder ist aus der Straf-
nachricht ersichtlich, daß noch ein anderes Exemplar existirt, so erfolgt die Rück.
sendung an die Strafvollstreckungsbehörde (efr. Nr. 55.
Im Uebrigen sind die Strafnachrichten, so lange ihre Vergleichung mit den
Geburtsregistern nicht ausführbar ist, nur zurückzusenden, wenn die Unrichtigkeit
ihres Inhalts bekannt ist.
16. Bei der Rücksendung an eine Preußische oder eine zum Bezirke des
Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena gehörige Justizbehörde, sowie bei der Ab-
gabe der Strafnachricht an die richtige Registerbehörde ist der Grund auf der Rück.
seite kurz zu bemerken, z. B.:
Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt.
Gera, den 4.2. 83.
N. N.
In der Regel bedarf es hierbei weder der Mitwirkung des Staatsanwalts
noch einer besonderen Zuschrist. Auch wird es in der Mehrzahl der Fälle genügen,