1882. 89
wenn der Büreanbeamte der Strafvollstreckungsbehörde die zurückerhaltene Straf-.
nachricht mit dem Vermerk der Kenntnißnahme versehen, an die richtige Register-
behörde absendet.
17. Die Rücksendung der Strasnachrichten, welche nicht von einer Preußi-
schen oder einer zum Bezirk des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena ge-
hörigen Justizbehörde ertheilt sind, erfolgt durch besondere Schreiben. Dieselben
sind von dem Ersten Staatsanwalt oder dessen Vertreter zu vollziehen.
18. Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten sind wöchent-
lich in die Registerfächer zu vertheilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger
Beobachtung der lexikographischen Ordnung.
Bei häufig vorkommenden Namen, deren Schreibweise verschieden ist (z. B.
Schulz, Schulze, Schultz, Schultze), darf auf deren Rechtschreibung kein zu großes
Gewicht gelegt werden. Es wird sich unter Umständen empfehlen, für einen
solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. Bei Durchsicht der darin befind-
lichen Blätter wird die Nachricht über die gesuchte Person trotz abweichender
Schreibart leicht gefunden werden.
19. Die Vorschrift, daß alle ein und dieselbe Person betreffenden Vermerke
in einem Umschlage zu verwahren sind (§ 15), bezieht sich nur auf Vermerke, in
welchen die Person mit demselben Namen bezeichnet ist (& 11 und Nr. 11)
20. Ueber die in das Strafregister niedergelegten und aus demselben heraus-
gegebenen Stwasnachrichten hat der registerführende Beamte nach dem probeweise
ausgesüllten Formular Nr. 1 ein Notizbuch zu führen und jährlich abzuschließen.
Enthält, wie unter Nr. 7 nachgelassen ist, eine Mittheilung mehrere Urtheils-
auszüge, so ist bei der Eintragung in das Notizbuch die Zahl der Urtheilsauszüge
maßgebend. Wenn beispielsweise eine Person neuerdings bestraft wird und außer
dieser Bestrafung fünf Vorbestrafungen mitgetheilt werden, so ist zu notiren, daß
sechs Strasnachrichten niedergelegt sind und fünf davon vorbestrafte Peisonen
betreffen.
21. Von der Registerbehörde sind Eintragungen in die Spalte 12 des Formulars
mur in den Fällen zu machen, welche durch die Verordnung (F. 10 Nr. 2, §. 12)
oder Erlasse der Landes-Justiverwaltung (Nr. 5) vorgeschrieben sind; dieselben er-
folgen mit rother Tinte.