94 1882.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1882 nachstehende
Verordnung,
betreffend
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitthei-
lung der Strafurtheile
beschlossen.
8. 1.
Einrichtung der Register.
Ueber die rechtskräftigen Verurtheilungen lin Ssua werden Negister geführt:
bei den von den hLandesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich
aller Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die
Aussicht und Leitung der Argilerführung liegt in allen Fällen der
Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten ob;
bei dem Reichs-Justizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsor!
außerhalb des Reichsgebiets belegen vder nicht zu ermitteln ist.
8. 2.
*
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch
polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte ein,
schließlich der Konsulargerichte, sowie durch Strafurtheile der Militärgerichte er-
gehenden Verurtheilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der im §F. 361.
Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Uebertrelungen.
Ausgenommen sind die Verurtheilungen:
. in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
in Forst= und Feldrügesachen,
l wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gesälle
. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die S. 62
bis 68, 79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120,
132, 139, 141 bis 144, 146, 147, 150 bio 152 des Militärstrafgesetz-
buchs vom 20. Juni 1872.
**2
In die Register sind serner aufzunehmen:
I. die auf Grund des §. 362 Absat 2 des Strafgesehbuchs ergehenden Be-