96 1883.
Art. 5.
Instellung der Mahnzettel. (u 58. c und p.)
Die Zustellung der Mahnzektel an den Schuldner erfolgt durch den Voll-
ziehungs, oder einen anderen hiermit besonders beauftragten öffentlichen Beamten
oder durch Ausgabe zur Post nach den Vorschristen der §§. 8 und 9 des Gesetzes.
Hierbei ist noch zu beachten:
I) Bildet die für die Einhebung zuständige Stelle zugleich die Vollstreckungs,
behörde, so hat dieselbe das Verfahren der Zustellung der Mahnzettel selbst.
zu leiten und namentlich unter Berücksichtigung der örtlichen und sonst in
Betracht kommenden Verhällnisse zu beslimmen, ob die Zustellung der Mahn-
zetiel durch den Vollziehungsbeamten, oder durch Aufgabe zur Post ge-
schehen soll;
bildet dagegen die für die Einhebung zuständige Stelle nicht zugleich die
Vollstreckungsbehörde, sondern liegt ihr nur die Mahnung ob (F. 7 Abf. 4
des Gesetzes), so muß die Zustellung des Mahnzeltels durch den Erheber
selbst oder einen dazu beauftragten öffentlichen Beamten (Gemeindediener 2c.)
ersolgen. Bei nicht im Orte wohnhaften Schuldnern ist die Zuslellung des
Mahnzettels durch Aufgabe zur Post statthaft.
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Art. 6.
Der Nachweis über die Zustellung des Mahnzettels (Art. 5) ist nach Vor.
schrift des Gesees §. 8 Abs. 3 zu erbringen. Wird aber ein Zwangsvollstreckungs-
register geführt (Art. 3), so genügt zu solchem Nachweise die Ausfüllung der Spalten
9 und 10 des Registers durch den Vollziehungsbeamten.
III. Zwangsverfahren.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 7.
#iuleitung des Zwangoverlahreno. (Su 3. #o.)
Nach Ablauf der Mahmungssrist ist wegen der verbliebenen Rückstände ohne
Verzug das Zwangsverfahren einzuleiten. Handelt es sich um Staatseinnahmen,
oder andere öffentliche Abgaben, Gefälle oder sonstige Leistungen, so haben die mit
der Erhebung derselben betrauten Einnehmer sofort nach Ablauf der Zahlungofrist
Restverzeichnisse unter genauer Angabe der einzelnen Restanten und ihrer Schuld-