1883. 89
seines Vermögens, um sie der Pfändung zu entzirhen, verheimlicht. Die Stellung
des Antrages erfolgt durch die für die Einhebung zusländige Stelee.
2. Pfändung borperlicher Sachen.
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oiåadnaqdkltdl GI- it und d Absatz 4.
Der Austrag zur Pfändung körperlicher Sachen wird dem Vollziehungsbeamten
millels eines von der VBollstreckungsbehörde nach auliegendem Muster 5 auszuferti-
genden ineteiehte ertheilt.
der Vollziehungsbeamte bei Ausführung der Pfändung zur Empfang-
nhne“ von Zahlungen nicht ermächtigt sein, so ist dies in dem Pfändungsbefehle
ausdrücklich anzugeben (F. 6 Abs. 4 des Gesetzes.)
Bei der Beitreibung von direkten Steuern und anderen öfsentlichen Abgaben,
Gesällen und sonstigen Leistungen kann von Ausfertigung eines Pfändungsbefehls
für jede einzelne Post abgesehen werden; es genügt ein allgemeiner Pfändungsbesehl
nach dem anliegenden Muster 12, mit welchem das im Art. 7 vorgeschriebene Rest-
verzeichniß (Muster 4) zu verbinden ist.
Die Vollstreckungsbehörde hat auf Grund des in der Spalte 13 des Voll-
streckungsregissers einzutragenden Vermerks die schleunige Ausführung des Pfän-
dungsbefehls zu überwachen.
Art. 14.
Abwendung der pfändung. (Zu 5. 12.)
Der Vollziehungsbeamte darf die Ausführung des Ltitninestesei lediglich
in den Fällen des §. 12 des Gesetzes unterlassen oder einschrär
Fristbewilligungen, in Folge deren die Pfändung Alfanen ist, müssen von
der Vollstreckungobehörde ausgestellt sein, die sich dabei streug nach der Vorschrift
des Art. 7 zu richten hat. Die Vorzeigung eines Postscheines über die Absen-
dung eines Geldbriefes ist zur Abwendung der Pfändung nicht geeignet.
Im Falle, daß Theilzahlungen nachgewiesen oder an den Vollzichungsbeamten
geleistet werden, ist die Pfändung entsprechend zu beschränken.
Der Vollziehungsbeamte bat dem Schuldner über die von ihm geleisteten Zah-
lungen Quittung zu ertheilen.
Art. 15.
Wenn der Pfändungsbesebl auf Grund der Bestimmungen des 8. 12 des Ges.
Far nicht ausgeführt wird, so hat der Vollziehungsbeamte den Grund hierfür, sowie
Amoge 5.
Aumage 12.
Anlage 0.