Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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den Betrag der etwa von ihm in Empfang genommenen Zahlungen auf dem Pfän- 
dungsbefehl zu vermerken und den Letzteren der Vollstreckungsbehörde sofort zu- 
rückzugeben. 
Beim allgemeinen Pfändungsbesehle (Muster 12) erfolgt der Vermerk durch 
Ausfüllung der betreffenden Spalten des Reslverzeichnisses (siehe Beispielscintrag 
Iu 3 im Muster 4.) 
Art. 16. 
Auosübrung der Pfändung. (Su §. 2I ble 23.) 
Auf Grund des Pfändungsbefehls ist der Vollziehungsbeamte berechtigt, die in 
der Wohnung oder sonst im Gewahrsam des Schuldners befindlichen pfändbaren 
Sachen, soweit als es zur Deckung der beizutreibenden Rückstände und Kosten er- 
sorderlich isl, in Besitz zu nehmen. 
Art. 17. 
a) Auewahl der zu pfändenden Bachen. 
Alle Sachen, welche unzweifelhast nach §. 24 des Gesetzes (§. 715 der Civil- 
prozeßordnung) der Pfändung nicht unterliegen, müssen unbedingt sreigelassen werden?). 
Behufs Feslstellung der Unembehrlichkeit der daselbst bezeichneten Sachen kann 
ein Sachverständiger zugezogen werden. Im Falle der Nr. 5 des 8. 24 des 
Gesetzes muß stets die Zuziehung eines Sachverständigen ersolgen, wenn die dort 
bezeichneten Sachen den Werth von 1000 Mark übersteigen. 
Art. 18. 
Sachen, bei denen 
1) hiusichtlich der Pfandbarkeit Zweifel bestehen, oder Einwendungen des Schuld. 
ners erhoben werden, oder bezüglich deren 
2) ein. Dritter persönlich oder nach Angabe des Schuldners Eigenthumo= oder 
sonstige, der Verwendung des Erlöses zur Deckung des beizutreibenden Geld- 
betrags entgegenstehende Ansprüche erhebt, oder welche 
#) nach den angelegten Siegeln oder sonstigen Zeichen bereits von anderen 
Vollziehungsbeamten oder von Gerichtsvollziehern gepfändel worden sind, 
*) Zu den der Pföndung ulchl unterworfenen Sachen gehört auch das Inventar der Posthal. 
lerelen (§. 20 Geseh. nber das Poszwesen dce Drulschen Nelchs vom 28. Oktoder 1871).
	        
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