Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. i10i 
müssen von der Pfändung freigelassen werden, falls die Psändung anderer Sachen 
Mmöglich ist, welche hinreichende Sicherheit gewähren und zu einer der vorgedachten 
Kategorien nicht gehören. 
Ist jedoch hiernach die Pfändung anderer Sachen nicht möglich, so sind der 
Regel nach auch die zu jenen Kategorien gehörigen Sachen zu pfänden. Auf 
Grund des hierüber in das Pfändungsprotokoll aufzunehmeuden Vermerks hat als, 
dann in dem Falle zu 1 die Vollstreckungsbehörde über die Pfändbarkeit der Sache 
Beslimmung zu treffen und hiernach das weiter Erforderliche zu veranlassen. Der 
Schuldner, welchem die Enischeidung mitzutheilen ist, muß, wenn er von der ihm 
offenstehenden Beschwerde (§. 5 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen will, dieselbe 
so zeilig anbringen, daß der Vollstreckungsbehörde die Sistirung der Versteigerung 
aufgegeben werden kann. 
In dem Falle zu 2 hat die Vollstreckungsbebörde nach Maßgabe der Vor- 
schristen des Art. 10 zu verfahren; in dem Falle zu 3 regelt sich das weitere 
Verfahren nach den Vorschriften der S§. 33, 34 des Gesegzes. 
Art. 19. 
Im Uebrigen ist die Auswahl der zu pfändenden Sachen vorzugsweise nach 
den allgemeinen Regeln des Art. 9 zu treffen, hierbei jedoch auf etwaige Wünsche 
des Schuldners thunlichst Nücksicht zu nehmen. 
Baares Geld, Werthpapiere, Kostbarkeiten und andere Gegenstände, welche der 
Vollziehungsbeamte ohne Schwierigkeiten selbst sorlschaffen kann, sind stets an erster 
Stelle zu pfänden. 
Sonst ist bei Anwendung der allgemeinen Negeln besonders in Betracht zu 
ziehen, ob nach den im Art. 20 folgenden Vorschriften die zu pfändenden Sachen 
im Gewabrsam des Schuldners belassen werden dürfen und ob, wenn dieses nicht 
geschehen kann, der Transport und die weitere Aufbewahrung der Sachen unver- 
haltnißmähige Schwierigkeiten und Koslen verursachen würde. 
Die Psändung von Vieh und von Früchten, welche von dem Boden noch nicht 
getrennt sind, ist möglichst zu vermeiden. 
Art. 20. 
h) vollgiehung der Pfändung. 
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners besindlichen beweglichen 
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziebungsbeamte die Letßteren 
in Besitz nimmt. 
Farstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung XIIV. 17
	        
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