Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

102 1883. 
Art. 21. 
Die gepfändeten Sachen dürfen nur dann in dem Gewahrsam des Schuldners 
belassen werden, wenn 
1) der Schuldner die Aufbewahrung der Sachen übernimmt und genügende 
Zuverlässigkeit für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung besitzt, und 
2) die Pfändung der Sachen der Vorschrift des §. 21 Absatz 2 des Gesetzes 
gemäß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise 
ersichtlich gemacht werden kann. 
Der Schuldner muß die übernommene Verpflichtung zur Aufbewahrung der 
gepfändeten Sachen durch die Vollziehung des Pfändungsprotokolls anerkennen. 
Der Vollziehungsbeamte hat an jeder in dem Gewahrsam des Schuld-= 
ners belassenen gepfändeten Sache sein Amtasiegel anzulegen. Auch ist 
es gestattct, die gepfändeten Sachen in ein verschließbares Behältniß zu legen oder 
in ein verschließbares Gelah der Wohnung zu schaffen, das Behältniß oder Gelaß 
zu verschließen und den Verschluß durch Anlegung des Amtssiegels zu sichern. Kann 
die Anlegung des Amtssiegels an den in dem Gewahrsam des Schuldners be- 
lassenen gepfändeten Sachen nicht erfolgen, so muß die Pfändung durch andere 
unzweidentige Zeichen ersichtlich gemacht werden. 
Die Anlegung der Amtesiegel oder die Anbringung anderer Pfändungszeichen 
muh auch erfolgen, wenn die zu pfändenden Sachen bereits in Folge einer früheren 
Pfandung mit dem Siegel oder sonstigen Zeichen eines anderen Vollziehungsbeamten 
oder eines Gerichtsvollziehers versehen sind. 
Die im Art. 19 Abs. 2 dezeichneten Sachen sind im Falle der Pfändung siets 
aus dem Gewahrsam des Schuldners zu enfernen. 
Art. 22. 
Die genaue Machtung der Vorschristen der Arkt. 20 und 21 ist für die Rechts- 
gültigkeit der Pfündung von besonderer Wichtigkeit. Der gehörig vollzogenen Pfän- 
dung ist im §. 709 der Civilprozeßordnung (F. 8 des Aussührungagesetzes zur 
Civilprozeßordnung vom 1. Mai 1879, Ges. Samml. S. 189) die Wirkung beige- 
legt, daß durch dieselbe der Gläubiger, für welchen sie vollzogen wird, ein Pfand= 
recht erwirbt und daß das durch eine frühere Pfändung begründete Pandrecht dem- 
senigen vorgeht, welches durch eine spätere Psändung erworben wird. Für die Be- 
friedigung des Gläubigers ist somit der Akt der Pfändung, sowohl was die Zeit 
als die gehörige Form anlangt, von entscheidender Bedeutung. Deehalb haben die
	        
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