1883. 103
Vollziehungsbeamten, um sich nicht selbst wegen eines begangenen Versehene verant.
wortlich zu machen, überall mit besonderer Vorsicht zu versahren. Die Voll-
streckungsbehörden haben die genaue Beachtung der Vorschristen der Artt. 20 und
21 mit besonderer Sorgfalt zu überwachen.
Art. 23.
c) Anderweite Unterbringung und Erdallung der gepfändeten Sachen.
Was die anderweile Unterbringung der aus dem Gewahrsam des Schuldners
zu enkfernenden gepfändeten Sachen bis zu deren Versleigerung betrifft, so müssen
die im Art. 19 Abs. 2 bezeichneten Sachen nach der Pfändung unverzüglich an die
Volstreckungsbehörde abgeliefert werden, welche über die weitere Aufbewahrung Be-
stimmung zu kreffen hat.
Die Unterbringung anderer Sachen muß zwar in sicherer Weise, jedoch mit
möglichster Kostenersparniß erfolgen.
Der Vollziehungsbeamte muß sich auch die Erhaltung der gepfändeten Sachen
in brauchbarem Zustande angelegen sein lassen und namentlich bei Sachen, welche
leicht dem Verderben ausgesetzt sind, gecignete Vorkehrungen treffen.
Können die gepfändeten Sachen ohne Verminderung ihres Werthes beuntzt
werden, oder liesern dieselben einen Ertrag, so ist auch in dieser Beziehung das
Geeignete anzuordnen.
Art. 24.
Bei Pfändung von Vieh ist mit der nöthigenfalls zur Aussicht und Pflege zu
bestellenden Person über die zu gewährende Entschädigung eine Vereinbarung zu
treffen; neben der Ueberlassung der gepsändeten Viehstücke zum Gebrauche oder zur
Nutzung ist eine Geldvergütung nur dann zu gewähren, wenn die aus dem Ge,
brauche oder aus der Nutzung erzielten Vortheile mit den übernommenen Verpflich,
tungen in keinem richtigen Verhälknisse slehen.
Bei der zu vereinbarenden Geldvergütung ist auf Angemessenheit und Ortsge,
brauch gebührende Rücksicht zu nehmen.
Art. 25.
Gepfändete, vom Boden noch nicht getrennte Früchte sind stets unter die Auf-
sicht eines besonderen Wächters zu stellen; hiermit ist in der Regel der Gemeinde-
slurhüter, und nur wenn ein solcher nicht vorhauden oder wenn derselbe wegen per-
söulicher Beziehungen zu dem Schuldner oder wegen sonsliger erheblichen Gründe
nicht geeignet erscheint, eine andere zuverlässige Person zu beauftragen. Der be-
17*