Anlage 7.
104 1883.
stellte Wächter hat außer der allgemeinen Beaufsichtigung der Früchte namentlich
auch für die Erhaltung der Pfändungszeichen, welche von dem Vollziehungsbeamten
auf jedem Grundstück, dessen Früchte gepfändet werden, anzubringen sind, zu sorgen.
Alle nachtheiligen Veränderungen, welche hinsichtlich der Früchte durch Nuturereignisse
oder durch Handlungen des Schuldners oder anderer Personen bewirkt worden sind,
hat der Wächter unverzüglich zur Keuniniß der Volistreckungsbehörde zu bringen.
Art. 26.
Die mit den nach den Bestimmungen der Arkt. 24 und 25 zur Aufsicht be-
stellten Personen getroffenen Vereinbarungen sind in das Pfändungsprotokoll oder
in einen Nachtrag zu diesem aufzunehmen und von denselben zu unterzeichnen.
Art. 27.
Der Vollziehungsbeamte hal sich behuso Ausführung der in Artt. 23—25 be,
zeichneten Obliegenheiten erforderlichenfalls an die Ortsbehörde zu wenden, welche
ihm Beihülfe zu leisten verpflichtet ist.
Art. 28.
4) pfländungoprotokoll.
Der Vollziehungsbeamte hat das nach §. 14 des Gesetzes (. 682 der Civil=
prozesordnung) erforderliche Protofoll unmittelbar nach der Pfändung an Ort und
Stelle nach Anleilung des vorliegenden Musters 7 aufzunehmen und hierbei Fol-
gendes zu beachten:
1) Jede gepfändete Sache ist nach ihrer Art und Beschaffenheit, in den erfor.
derlichen Fällen nach Maß oder Gewicht so genau zu bezeichnen, daß die
Möglichkeit einer Verwechselung mit anderen Sachen ausgeschlossen ist. Bei
gepfändeten, vom Boden noch nicht getreunten Früchten sind die Grundstücke,
auf welchen sie sich befinden, möglichst genau anzugeben.
2) Bei einer jeden gepfändeten Sache ist der von dem Vollziehungsbeamten
geschäßte Werth anzugeben.
3) Bei den im Gewahrsam des Schuldners belassenen gepfändeten Sachen ist
zu vermerken, daß sie mit dem Amtssiegel oder mit dem sonstigen genau zu
beschreibenden Pfändunggzeichen versehen sind. Sind die gepsändeten Sachen
in ein verschlossenes Behaltuiß gelegt oder in ein verschlossenes Gelaß ge-
schafst, so ist dieses mit dem Bemerken anzuführen, daß der Verschluß des
Behältmissee oder Gelasses durch Anlegung des Amtssiegele gesichert ist.