Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

Anlage 7. 
104 1883. 
stellte Wächter hat außer der allgemeinen Beaufsichtigung der Früchte namentlich 
auch für die Erhaltung der Pfändungszeichen, welche von dem Vollziehungsbeamten 
auf jedem Grundstück, dessen Früchte gepfändet werden, anzubringen sind, zu sorgen. 
Alle nachtheiligen Veränderungen, welche hinsichtlich der Früchte durch Nuturereignisse 
oder durch Handlungen des Schuldners oder anderer Personen bewirkt worden sind, 
hat der Wächter unverzüglich zur Keuniniß der Volistreckungsbehörde zu bringen. 
Art. 26. 
Die mit den nach den Bestimmungen der Arkt. 24 und 25 zur Aufsicht be- 
stellten Personen getroffenen Vereinbarungen sind in das Pfändungsprotokoll oder 
in einen Nachtrag zu diesem aufzunehmen und von denselben zu unterzeichnen. 
Art. 27. 
Der Vollziehungsbeamte hal sich behuso Ausführung der in Artt. 23—25 be, 
zeichneten Obliegenheiten erforderlichenfalls an die Ortsbehörde zu wenden, welche 
ihm Beihülfe zu leisten verpflichtet ist. 
Art. 28. 
4) pfländungoprotokoll. 
Der Vollziehungsbeamte hat das nach §. 14 des Gesetzes (. 682 der Civil= 
prozesordnung) erforderliche Protofoll unmittelbar nach der Pfändung an Ort und 
Stelle nach Anleilung des vorliegenden Musters 7 aufzunehmen und hierbei Fol- 
gendes zu beachten: 
1) Jede gepfändete Sache ist nach ihrer Art und Beschaffenheit, in den erfor. 
derlichen Fällen nach Maß oder Gewicht so genau zu bezeichnen, daß die 
Möglichkeit einer Verwechselung mit anderen Sachen ausgeschlossen ist. Bei 
gepfändeten, vom Boden noch nicht getreunten Früchten sind die Grundstücke, 
auf welchen sie sich befinden, möglichst genau anzugeben. 
2) Bei einer jeden gepfändeten Sache ist der von dem Vollziehungsbeamten 
geschäßte Werth anzugeben. 
3) Bei den im Gewahrsam des Schuldners belassenen gepfändeten Sachen ist 
zu vermerken, daß sie mit dem Amtssiegel oder mit dem sonstigen genau zu 
beschreibenden Pfändunggzeichen versehen sind. Sind die gepsändeten Sachen 
in ein verschlossenes Behaltuiß gelegt oder in ein verschlossenes Gelaß ge- 
schafst, so ist dieses mit dem Bemerken anzuführen, daß der Verschluß des 
Behältmissee oder Gelasses durch Anlegung des Amtssiegele gesichert ist.
	        
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