1883. 7
8. 3.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder koslenfrei einen Psandschein
auszustellen. welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen Ein-
tragung im Pfandbuch enthält.
In dem Pfandschein ist gleichzeitig der Fälligkeitstermin anzugeben.
8. 4.
Der Pfandleiher darf sich an Zinsen nicht mehr ausbediugen oder zahlen
lassen, als ·
#u) zwei Pfennige für jeden Monat und jede Mark von Darlehnsbeträgen
bis zu dreißig Mark,
b) einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von dreihig Mark
übersteigende Mark.
8. 5.
Bei Berechnung der Zinsen wird der Monat zu 30 Tagen angenommen und
jeder auch nur angefangene Monat als ein voller Monat berechnet.
8. 6.
Das Ausbediugen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Darlehn
oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes unter irgend welchem
Titel ist verboten.
8. 7.
Der Pfandleiher ist berechtigl, das Pfand zum Zwecke der Befriedigung wegen
seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns
zu verkaufen. Der Verkauf darf nicht früher als 4 Wochen und nicht später als
6 Monate nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns slattfinden.
8. 8.
Der Verkauf ist in öffentlicher Versteigerung in der Gemeinde vorzunehmen,
in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des Geschästsabschlusses betrieben worden
ist. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu
versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
e der Bekanntmachung sind die Namen des Pfandleihers und die laufenden
Nummern des Pfandbuchs anzugeben.
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen vor dem Tage der Ver-
steigerung erfolgen.
2.