Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 107 
Person des beaustragten Beamten bezeichnende, zugleich auf ctwaige besondere Ver- 
Leigemugebesiimmuge festsetzende Verfügung nach dem Muster 9 beziehungsweise 
zu erhheilen 
Art. 36. 
Zeit und Ort der Versteigerung sind nach den Negeln der §§. 26, 30—32 
des Gesetzes mit Rücksicht auf die vortheilhafteste Verwerthung der gepfändeten 
Sachen und die möglichste Ersparniß von Transportkosten zu bestimmen. Hiernach 
ist zu beurtheilen, ob die Versteigerung in dem Hause, in welchem die gepsändeten 
Sachen sich befinden, oder an einem dazu geeigneten öffentlichen Orte derselben oder 
einer benachbarten Gemeinde vorzunehmen ist; die Versteigerung in dem Hause des 
Schuldners ist jedoch möglichst zu vermeiden. 
Insbesondere ist hervorzuheben: 
1) Gepfändete, vom Boden noch nicht geireunte Früchte (F. 23 des Gesetzes) 
sind zwar erst nach der Reife, aber der Regel nach vor der Trennung vom 
Boden zu versteigern. Nur wenn ganz besondere, in der Auftragsverfügung 
anzugebende Gründe die zuvorige Aberntung rechtfertigen, kann die Ver- 
steigerung bis nach Bewirkung der Leßteren ausgesetzt und muß in diesem 
Falle der Auftrag auch auf die Bewirkung der Aberntung gerichtet werden. 
2) Die im Art. 34 bezeichueten Kostbarkeiten, sowie gepfändete Werthpapiere 
ohne Börsen= oder Marktpreis sind in der Regel in einer größeren Stadt 
zu versleigern. 
Art. 37. 
Mit der Versteigerung ist der Regel nach der Vollziehungsbeamte, welcher die 
Pfändung ausgeführt hat, zu beauftragen; doch kann dieser Auftrag auch einem 
anderen öffentlichen Beamten ertheilt werden. Auch ist es geslattet, einem solchen 
Beamten die Beaussichtigung und Leitung der Versteigerung unter Mitwirkung des 
Vollziehungsbeamten zu übertragen. Dies muß geschehen, wenn die Pfandstücke 
einen Werth von 100 Mark und mehr haben. 
Art. 38. 
b) Vorberellungen zur Verstelger 
Die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung W. 26 Abs. 2 des Gesezzes) 
hat die Volsstreckungsbehörde oder der mit der Versteigerung beauftragte Beamte zu 
bewirken, dieselbe muß in der Gemeinde, in welcher die Pfändung vollzogen ist, 
eventuell auch in der Gemeinde, in welcher die Versleigerung stattfinden soll, min- 
Anl u. 1
	        
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