Anl. 20. 21.
112 1883.
keine ausreichenden pfändbaren Gegenstände besitzt, der Pfändung selbst aber noch
ein Hinderniß entgegensteht und zu befürchten ist, daß inzwischen entweder der
Schuldner die Forderungen einziehen oder ein anderer Gläubiger durch Pfändung
ein Vorrecht erlangen werde. Selbstredend seyzt die Anwendung dieses Sicherungs-
mittels die Fälligkeit der Geldforderung an den Schuldner voraus.
Für die Benachrichtigungen des Drittschuldners und des Schuldners ist das
anliegende Muster 20. 21 zu benutzen.
Die Pfändung selbst muß der Benachrichtigung des Drittschuldners innerhalb
dreier Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, nachfolgen; geht durch schuld-
bare Versäumung dieser Frist das Vorrecht verloren, so hat der hierfür verantwort-
liche Beamte den durch den Verlust des Vorrechtes etwa eintretenden Ausfall
zu tragen.
Art. 54.
Psändung von anderen Vermögensrechten. Zu 88. 41—43, 10.)
Während die Is. 35—40 des Gesetzes sich zunächst nur auf Geldforderungen
beziehen, behandeln die SS. 41—43 die Pfändung von Vermögensrechten des
Schuldners, welche die Herausgabe oder Leistung korperlicher Sachen zum Gegen-
stand haben; hierher gehören z. B. der Anspruch des Käufers auf Herausgabe der
gekauften Sache, des Eigenthümers auf Rückgewähr der in Verwaltung, Leihe oder
Verwahrung gegebenen Sachen, des Bestellers auf Lieferung der bestellten Sache .
Der F. 46 dagegen umfaßt alle Vermögensrechte, welche zu den vorbezeichneten
Kategorien nicht gehören und auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen sind. Vorzugsweise kommen hier solche Rechte in Betracht,
welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, wie z. B. das Recht des
Nießbrauches, die Rechte aus Grundgerechtigkeiten 2c.
Die Pfändung der im §F. 41 bezeichneten Vermögensrechte erfolgt unter ent-
sprechender Anwendung aller für die Pfandung von Geldforderungen gegebenen Vor-
schristen. Außerdem sind die besonderen Vorschristen der S§. 42 und 43 zu be-
achten. Vor der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft
und deshalb nach §. 43 die Einleitung der Sequestration zur Folge haben würde,
ist erforderlichenfalls die Genehmigung der zuständigen staatlichen Aussichtsbehörde
einzuholen.
Die Pfändung der im F. 46 bezeichneten Vermögensrechte erfolgt gleichfalls
unter entsprechender Anwendung der für die Pfändung von Geldforderungen gel-