1883. i13
tenden Vorschristen, wobei jedoch die besonderen Bestimmungen des 8. 46 zu be-
achten sind.
Da für die Ausführung der Pfändung von Vermögensrechten, welche keine
Geldforderungen sind, wegen der außerordentlichen Verschiedenheit dieser Rechte
weitere allgemein anwendbare Anweisungen nicht gegeben werden können, so hat die
Vollstreckungsbehörde in allen zweifelhasten Fällen von ihrer vorgesetzten Behörde
sich die erforderliche Belehrung zu erbitten.
C. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Art. 55.
Antrag auf Sequeslration oder Subhastation. Gu §. J.)
Inwieweit zur Stellung des Antrages auf Sequestration oder Subhastation die
Genehmigung der Aussichtsbehörde erforderlich ist, richtet sich nach den hierüber
beslehenden oder künftig ergehenden besonderen Vorschristen.
D. Schlußbestimmungen.
Art. 56.
Nechnungeduch.
Der Vollziehungsbeamte hat ein Rechnungsbuch zu führen, in welches er unter
sorklaufenden Nummern, mit Bezeichnung des Schuldners und mit Angabe der
Nummer des Zwangsvollstreckungsregisters bez. Restverzeichnisses alle Geldberäge
einträgt, welche er bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen in Empfang ge-
nommen und an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern hat (Art. 49).
Nach diesem Rechnungsbuche erfolgt die Ablieferung der betrefsenden Beträge
an die zuständigen Hebeslellen, welche den Empfang der Gelder in dasselbe quittiren.
Der Vollziehungsbeamte hat sodann das Rechnungsbuch nach Erledigung von
Pfändungsbesehlen und Versteigerungsaufrägen mit denselben der Vollstreckungsbe-
hörde vorzulegen.
Dieselbe hat die Eintragungen genau zu prüfen, namentlich mit dem Inhalte
der Vermerke auf den Pfändungsbefehlen und mit dem Inhalte der Pfändungs- und
Versteigerungsprotokolle zu vergleichen, und wenn sie nicht selber die Einnahmen be-