Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. i13 
tenden Vorschristen, wobei jedoch die besonderen Bestimmungen des 8. 46 zu be- 
achten sind. 
Da für die Ausführung der Pfändung von Vermögensrechten, welche keine 
Geldforderungen sind, wegen der außerordentlichen Verschiedenheit dieser Rechte 
weitere allgemein anwendbare Anweisungen nicht gegeben werden können, so hat die 
Vollstreckungsbehörde in allen zweifelhasten Fällen von ihrer vorgesetzten Behörde 
sich die erforderliche Belehrung zu erbitten. 
C. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
Art. 55. 
Antrag auf Sequeslration oder Subhastation. Gu §. J.) 
Inwieweit zur Stellung des Antrages auf Sequestration oder Subhastation die 
Genehmigung der Aussichtsbehörde erforderlich ist, richtet sich nach den hierüber 
beslehenden oder künftig ergehenden besonderen Vorschristen. 
D. Schlußbestimmungen. 
Art. 56. 
Nechnungeduch. 
Der Vollziehungsbeamte hat ein Rechnungsbuch zu führen, in welches er unter 
sorklaufenden Nummern, mit Bezeichnung des Schuldners und mit Angabe der 
Nummer des Zwangsvollstreckungsregisters bez. Restverzeichnisses alle Geldberäge 
einträgt, welche er bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen in Empfang ge- 
nommen und an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern hat (Art. 49). 
Nach diesem Rechnungsbuche erfolgt die Ablieferung der betrefsenden Beträge 
an die zuständigen Hebeslellen, welche den Empfang der Gelder in dasselbe quittiren. 
Der Vollziehungsbeamte hat sodann das Rechnungsbuch nach Erledigung von 
Pfändungsbesehlen und Versteigerungsaufrägen mit denselben der Vollstreckungsbe- 
hörde vorzulegen. 
Dieselbe hat die Eintragungen genau zu prüfen, namentlich mit dem Inhalte 
der Vermerke auf den Pfändungsbefehlen und mit dem Inhalte der Pfändungs- und 
Versteigerungsprotokolle zu vergleichen, und wenn sie nicht selber die Einnahmen be-
	        
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