Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

8 1883. 
8. 9. 
Das Pfand haslet antheilig auch für die Kosten des Verkaufs. 
J. . 
DerVerpfändckistbcrcchligt,dasMann-jederzeitbiszitsst’2lbschlcssscdkoBeti 
kaufs einzulösen. 
8. 11. 
Der Pfandleiher hat nach erfolgtem Verkaufe des Pfandes den für den Ver- 
pfänder nach Abzug der Pfandschuld nebst Zinsen und der Kosten des Verkaufs 
etwa verbleibenden Mehrerlös an den Verpfänder herauszuzahlen. 
8. 12. 
Soll der Pfandvertrag verlängert werden, so ist zu verfahren, wie wenn es sich 
um ein neues Geschäft handelte. 
S. 13. 
Den Polizeibehörden und ihren Organen hat der Pfandleiher jederzeit Zutritt 
in seine Geschäftsräume zu gestatten, denselben die Pfandgegenstände und Geschästs- 
bücher vorzuzeigen und jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Anskunft zu ertheilen. 
Rudolstadt, den 16. März 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab 
  
VI. Bekanntmachung 
vom 17. März 1883, 
die Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit betressend. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. März d. J. beschlossen, 
daß die zur Benutzung innerhalb des Neichsgeblets beslimmten Beschei. 
nigungen über die Staalsangehörigkeit nach dem nachstehenden Formular 
auszustellen seien. 
Rudolstadt. den 17. März 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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