Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 
Muster 5. Zu Art. 13. 
PBfändungsbefehl. 
Der Vollsiehingedea nnt Schachleubel hier erhält hiermit die Anweisung, gegen 
Afarer J/cinich Apel Lier 
wegen sochhenonnter naserat als: 
— 3 Grundsltückspuchsgelder pro J. October 1662 
MA 
AM 
% 
Gebabren 
dem Aollziehungs- 
milen. 
%60 ohngefahrer 
Detrag der durch 
Derkauf der Viand- 
siücke pp. entstehenden. 
Kosten. 
Die sragl. Gebuhren 
mmd ausgrwachsenen 
Kosten sind auch dann 
zu emtichten, wenn 
der Schuldner die 
Pfandung abwendet. 
sowie wegen der nebengenannten Pfändungskosten die Zwangs- 
vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, nach 
Maaßgabe der 98. 18 bis 24 des Gesetzes betr. das Verwaltungs= 
zwangsverfahren wegen Beimeibung von Geldbeträgen vom 
29. Imi 1883 vorzunehmen und über die Befolgung des 
Beiehls unter Rückreichung desselben binnen 9 Lugen zu be- 
richten 
Hat der Schuldner ohne Jemanden zur Wahrung seines 
Interesses zurückzulassen sich entfernt, oder tritt bei der Hülfs- 
vollstreckung Widerstand entgegen, oder steht ein solcher zu be- 
fürchten, so hat der Vollstreckungsbeamie zwei großjährige Männer 
oder einen Gemeinde= vder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. 
Itudolstadt, den 10. Janar 18865. 
Fürstlich Schwarzb. Nenk- und Sleueranil. 
  
Zu Art. 
Muster 6. 
Vorstehender Pfändungsauftrag hat sich durch Zahlung obigen se 2 
aan den Onterzeichneten, 
5) an Fürstl. Ilent- u. Steueramit lt. vorgelegter Quillunq vom II. Jan. d. J. 
erledigt. 
Muckolstadt, den 12. Januar 1863.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.