Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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Die Gebuhren und 
aufgewachsenen Koslen 
lind auch dann zu 
emrichien, wenn der 
Schuldner die Vän- 
dung abwendet. 
Mkolstackt, 
  
1883. 
Musler 12. Zu Art. 13. 
Afändungsbefehl. 
Der Vollziehungsbeamte Khachezabet pier erhält hiermit die 
Anweisung, gegen die in dem angehefteten Restverzeichnisse ver- 
zeichneten Schuldner wegen der daselbst Spalte 4 genannten Rück. 
stände, sowie wegen der Spalte 5 bezeichneten Gebühren, unter 
Berücksichtigung der durch die Pfändung und den Verkauf der 
Pfandstücke noch entstehenden Kosten, die Zwangsvollstreckung in 
da bewegliche Vermögen der Schuldner, nach Maßgabe der §s. 18 
bis 24 des Gesetzes, betr. das Verwaltungezwangsverfahren we- 
gen Beitreibung von (Feldbeträgen vom 29. Juni 1883 vorzu. 
nehmen und über die Befolgung * §*2r unter Rückreichung. 
desselben binnen 4 Wochen zu berich 
Hat ein Schuldner ohne Psh zur Wahrung seines In- 
teresses zurückzulassen, sich entfernt, oder tritl bei der Hülssvoll- 
streckung Widerstand entgegen, oder steht ein solcher zu befürchten, 
so hat in den genannten Fällen der Vollziehungsbeamte zwei groß- 
jährige Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als 
Zeugen zuzuziehen. 
den J74. Ji# 1892. 
Fürsllich Schwarzb. Nenk- nd #lccnk. 
  
Muster 13. Zu Art. 31. 
Vorsthender ändneteseh wird unter Bezugnahme auf die Einträge in 
Spalte 6 bis 
Verfügung an 
zurückgegeben. 
d 13, deren Richtigkeit hiermit bescheinigt wird, zur weiteren 
das Türstliche Itent- und Sleueramt Fier 
studolstadt, den 20. Iumi 180. 
Der Vollziehungsbeamte.
	        
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