Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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des Deutschen Reiches vom 1. Juli 1872 (Reichs.Ges.. Bl. S. 245) sind von der 
ersuchenden Justizbehörde unbedingt und alsbald zu erstatten, ohne Rücksicht dorauf, 
ob eine ersatzpflichtige Parkei vorhanden und ob dieselbe zahlungsfähig ist. Können 
diese Auslagen nicht von einer ersatzpflichtigen Parlei wieder eingezogen werden, so 
bleiben sie der Sportelkasse zur Last. 
2. Die von den Konsulaten zu liquidirenden Gebühren sind von der ersuchen- 
den Justizbehörde zu berichtigen, insoweit sie nicht wegen Dürftigkeit der Betheilig- 
ten (F. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1872) außer Ansaß zu lassen beziehentlich auf 
Reichsfonds zu übernehmen sind. Wenn eine ersaßpflichtige Partei nicht vorhanden 
ist, so sind die Gebühren alsbald zu berichtigen und definitiv auf die Sportelkasse 
zu übernehmen. Andernfalls sind dieselben zwar regelmäßig erst dann abzuführen, 
wenn sie von der ersappflichtigen Partei eingezogen worden sind. Hat dies jedoch 
aus anderen Gründen, als wegen Armuth der Partei, nicht stattfinden können, so 
sind die Gebühren gleichwohl den Konsulalen aus der Sportelkasse zu berichligen. 
3. Zur Vermeidung von Weiterungen haben die ersuchenden Behörden bereita 
bei Erlaß der Ersuchungsschreiben von der ersatzpflichtigen Partei einen angemessenen 
Kostenvorschuß zu erfordern, aus welchem demnächst dem ersuchten Konsulate 
mit den baaren Auslagen auch die Gebühren sosort berichtigt werden können, oder 
aber eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der ersaßpflichtigen Partei dem ersuch. 
ten Konsulate mitzutheilen bezw. zu bescheinigen, damit gemäß §. 2 des Gesetzes 
vom 1. Juli 1872 die Gebühren von vornherein außer Ansatz bleiben. 
Zugleich werden die Juslizbehörden darauf aufmerksam gemacht, daß auf den 
Ansatz von Kosten für die Erledigung von Ersuchen der Justizbehörden an die mit 
Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln in Angelegenheiten der streitigen Gerichts. 
barkeit das Gesetz vom I. Juli 1872 nach den S§. 13 und 44 des Gesetzes 
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs Ges. Bl. S. 197) keine 
Anwendung mehr findet. 
Rudolstadt, den 22. März 1883. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerimm. 
v. Bertratb. 
 
	        
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