Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 139 
XXIII. Ausführungsverordnung 
vom 20. Juli 1883 zum Gesetz vom 14. Juni 1 
betreffend die Erhebung einer Abgabe zu Zwecken . Fenerlösch- 
wesens und der Fenersichrrheit. 
Zur Aueführung des Gesetzen vom 14. Juni 1883 (Ges. S. S. 67), be 
treffend die Erhebung einer Abgabe zu Zwecken des Feuerlöschwesens und der 
Feuersicherbeit, werden mit höchster Genehmigung Sorenissimi die nachslehenden 
Bestimmungen erlassen: 
S. 1. 
Das Geset vom 14. Juni 1883 tritt am 1. Jannar 1884 dergestalt in 
Wirksamkeit, daß die durch dasselbe eingeführte Abgabe für das Jahr 1884 zum 
ersten Mal erhoben wird. 
8. 2. 
Der Abgabe unterworfen sind zunächst die zum Geschäftsbemriebe im Fürslen. 
thume zugelassenen Feuewersicherungsanstalten. Dieselben baben die durch §. 2 
des Gesetzes vorgeschriebene Nachweisung über die in Bestand gewesenen Ver- 
sicherungen zum erstenmale für das Jahr 1884 bis Schluß des Monats Februar 
1885 bei dem Ministerium einzureichen. 
Zu den Nachweisungen ist das nachsle hende Formular l. zu verwenden. 
Die Verzeichnisse über die urversicherten Gebäude (F. 4 des Gesetzeo) sind 
von den Gemeindevorständen zum erstenmale im Monat Juni 1884 aufzuslellen. 
Die Formulare hierzu nach dem Muster II. werden den Gemeindevorständen durch 
die Landrathsämter zugehen. 
Die Abgabe von unversicherten Gebänden ist zum erslenmale im December 
1884 zu erheben und bis Ende Januar 1985 an die Landrathsämter abzuliesern. 
8. 4. 
Die Bezirks. Taxatoren (F. 5. des Gesetzes) werden von den Landratbsämtern 
bestellt und verpflichtet entweder für den ganzen Landrathsamtsbezirk oder für 
einzelne Amtsgerichtsbezirke. 
Rudolstadt, den 20. Juli 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
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