Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 1# 
Instruktion 
für dle bei den größeren Truppenübungen zur Verhütung von Flurbeschädigungen 
durch das Publikum rc. sunglreuden Gendarmerle-Patronillen. 
1) Zur Unterstützung der Landgendarmen bei Gelegenheit der größeren Truppen- 
übungen werden Unteroffiziere und Gesreite der Kavallerie zur Bildung von Gen- 
darmerie-Patrouillen kommandirt. Der Zweck dieser Patrouillen ist zunächst, das 
den Truppenübungen zuschauende Publikum von dem Betreten bestellter Fluren 
zurückzuhalten, beziehungsweise demselben geeignete Ausstellungspunkte anzuweisen. 
Außerdem liegt den Patronillen ob, die Ordnung der marschirenden Truppen- 
bagage, der Wagenkolonnen mit Biwaksbedürsnissen zu kontroliren und sonstige, dem 
Feldverhältnisse entsprechende Polizeidienste zu verrichten. 
2) Diese Patronillen besteben in der Regel aus drei Mann und zwar aus: 
1 berittenen Landgendarm als Führer, 
1 Unteroffizier ) der an den Truppenübungen theiinebmewden Kavallerie- 
1 Gefreiten . Regimenter als Begleiter des Erstere 
3) Zu diesem Kommando sind seitens der Kavallerie. -Heginenur nur solche 
Leute zu vorwenoen, welche geeignet sind, im Mobilmachungsfalle bei der Feld- 
gendarmerie verwendet zu werden. (§. 6 des Reglements über die Ordanisation 
der Feldgendarmerie vom 15. August 1872). 
4) Als besonderes Dienstabzeichen legen die kommandirten Maunschaften zum 
Waffeurock 2c. wie zum Mantel einen Ringkragen von weißem Metall an, auf 
welchem sich zwei heraldische Adler in Gelb befinden. Die Mamnschaften haben, 
sobald sie zur Wahrnehmung 7oo Polizeidienstes austreien, slets im Dienstanzug mit 
obigem Ringkragen zu erschein 
5) Bei gemeinsamen Inlammenwiu der vorbezeichneten Mannschaften mit 
den Gendarmen liegt den Lepteren die Anordnung und Leitung des Dienstes der 
Mannschaften ihrer Patrouille ob. 
Beim Zusammenwirken mehrerer Patronillen hat, wenn nicht ein Oberwacht- 
meister betheiligt ist, der älteste Landgendarm die Leitung 2c. zu übernehmen. 
6) Die kommandirten Mannschaften haben diejenigen polizeilichen Anordnungen 
mit zu befolgen, welche der Landrath den zu diesen Patrouillen kommandirten Gen- 
darmen innerhalb seiner Kompetenz zu ertheilen für nöthig erachtet. Werden, wie 
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