Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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bei den großen Herbstübungen, Gendarmen aus verschiedenen Kreisen fonimandirt, 
und unter Aussicht von Gendarmerie-Offtzieren verwendet, so gehen die den Patrouillen 
zu ertheilenden Anordnungen von diesen Gendarmerie Offizieren aus; hat aber eine 
solche Abkommandirung von Gendarmen für Manöverzwecke nicht slaltgesunden, 
verbleiben letztere vielmehr in den von den Manövern berührten Kreisen zur Ver- 
fügung der betrefsenden Landräthe, so haben auch die zur Unterstützung dieser 
Gendarmen kommandirten Unteroffiziere und Gefreiten den seitens des beireffenden 
Landraths an sie ergehenden Weisungen nachzukommen. 
Bezüglich des Einschreitens gegen Unorduungen der marschirenden Truppen- 
bagagen #c. (vergleiche Nr. 9) sind indessen lediglich die militärischerseito gegebenen 
Weisungen maßgebend. 
7) Unbeschadet des unter Nr. 6 erörterten Verfsügunsrechtes des Landraths be- 
Fziehungsweise des Gendarmerie,Offiziers haben sich die als Patrouillenführer zu ver- 
wendenden Landgendarmen, beziehungsweise, wenn dieselben dem Kommando eines 
Gendarmerie-Osfiziers oder Oberwachtmeisters unterstellt sind, diese Persönlichkeiten 
an jedem Uebungstage vor Beginn der Uebung bei dem leitenden Truppen-Kommandeur 
zu melden, um über den voraussichtlichen Gang des Gefechts, die wünschenswerthe 
Dirigirung des Publikums und über sonstige, für die Ausübung des Patrouillen- 
dienstes nothwendige Einzelheiten informirt zu werden. Die direkte Ertheilung dieser 
Information an die einzelnen Patronilsen unterbleibt auch, falls etwa der Land- 
ralh zur Stelle ist, um diese Information selbst entgegen zu nehmen. 
Die Patrouillen sind außerdem angewiesen, den Nequisitionen der für die 
Flurschäden-Abschäßungs-Kommissien kommandirten Offiziere, soweit sich dieselben 
auf das Zurückhalten des zuschauenden Publikums von den bestellten Fluren be- 
zieben, in jedem einzelnen Falle nachzukommen. 
8) Nach Schluß der täglichen Uebungen treten in der Regel die zur Unter- 
stützung der Gendarmen kommandirten Mannschaften unter den direkten Befehl des 
leitenden Truppen-Kommandeurs zurück, um erforderlichen Falls noch zu miltärpoli- 
zeilichen Diensten in den Biwaks und Kantonnements verwendet zu werden. Eine 
Verwendung zu Ordonanzdiensten bleibt indessen ausgeschlossen. 
Die Befugnisse der zu den Gendarmerie-Patrouillen gehörigen Landgendarmen 
regeln sich nach der Dienst-Instruktion vom 30. Dezember 1820 resp. vom 23. Mai 
1867 für die neuen Landesheile.
	        
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