Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 149 
9) Die von den Truppen zur Unterstützung der Landgendarmen kommandirten 
Mamnschaften sind, sobald sie zur Wahrnehmung des Polizeidienstes auftreten, im 
Dienst und es stehen ihnen, so lange sie sich im Dienst befinden, diejenigen Be- 
fugnisse zu, welche durch die Instruktion vom 29. Jannar 1881 für die Wachen. 
in Hinsicht der von denselben vorzunehmenden Verhaftungen und vorläufigen Fest. 
nahmen, vorgeschrieben sind. 
Das Einschreiten der Patrouillen in Aufrechthaltung der Ordnung der mar- 
schirenden Truppenbagage (vergleiche Nr. 1) beschränkt sich indessen auf die Anzeige 
an den Führer der Bagage rc. bezw. dessen anwesenden Stellvertreter. 
Sielit derselbe die ihm kundgegebenen Unregelmäßigkeiten nicht ab, so darf die 
Patronile doch ihre Autorität gegen die, ersterem unterstellten Personen nicht geltend 
machen und übernimmt dann der Führer die Verantwortung. Die Patronille macht 
alssdann dem elwa vorhandenen Gendarmerie-Offizier oder Oberwachtmeister (vergl. 
Nr. 5 und 6), andernfalls direkt dem Leitenden des Manövers über den Vorfall 
Meldung. 
Die Eskadron-Chefs sind dafür verantwortlich, daß die zu den Gendarmerie- 
Patrouillen kommandirten Mannschaften mit dem Inhalt der vorbezeichneten In- 
struktion vom 29. Jannar 1881 durchaus vertraut sind. 
10) Bei den Divisions-Uebungen (Anhang Ill. 1. 3 der Verordnung über die 
Ausbildung der Truppen für den Felddienst 2c. vom 17. Juni 1870) ist durch den 
die Uebung leitenden Kommandeur (Brigade, beziehungsweise Divisions-Kommandeur) 
mit der betreffenden Civilbehörde (Landrath, Regierungs-Prästdent) jedesmal eine 
Vereinbarung — seitens der letzteren nach Kommunikation mit der betheiligten 
Gendarmerie-Behörde — über die Zahl der zu formirenden GendarmeriePatrouillen 
zu treffen. 
11) Finden Manöver der beiden Divisionen einee Armee-Korps gegeneinander 
im Sinne des letzten Absatzes des Anhangs IIl. I. 3 der vorerwähnten Verordnung 
statt, so liegt dem General-Kommando ob, die Zahl der erforderlichen Gendarmerie- 
Patrouillen mit der betrefsenden Civilbehörde (Landrath, Regierungs-Präsident, Ober- 
Präsident), welche letztere dieserhalb mit den betheiligten Gendarmerie-Behörden in 
Verbindung tritt, zu vereinbaren. 
12) Die Zahl der für die, vor Seiner Majestät dem Kaiser und Könige statt- 
findenden großen Herbstübungen zu kommandirenden Gendarmerie. Patrouillen ist 
in jedem Falle besonders zu vereinbaren und zwar zwischen dem betreffenden General=
	        
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