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2) die Erhebung und Abgewährung der Kosten für das Reichegericht nach Maß
gabe der Dienslanweisung vom 8. Juli 1879 (Centralblatt für das Deutsche
Reich vom Jahre 1879 Seile 473),
3) die Buchführung über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben. Zu diesen
Einnahmen gehören auch die Kosten und Strasgelder bei dem gemeinschaft.
lichen Thüringischen Oberlandesgericht in Jena in Sachen, die dorthin in
zweiter Instanz vom Landgerichte gediehen sind (§. 26 des Staatsvertrags
vom 19. Februar 1877).
4) die Nechuungslegung über die GEinnahmen und Ausgaben des Landgerichis,
5) die Prüfung und vorläusige Fesistellung der Einnahme und Ausgabebelege.
Außer diesen speciellen Obliegenheiten hat der Neudant nach Anordnung dea
Landgerichts- Präsidenten auch andere in das Kassen. und Rechnungssach einschlagende
Geschäfte zu besorgen.
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Als Norm für die Kassererwallung, sowie für die Buch und Rechnungs.
fübrung dient der Etat. Der Rendant bat den Elat zu übenwachen und bei Wahr,
nehmung der Unzulänglichkeil einer Elialsposition dem Landgerichte- Präsidenten
Anzeige zu erstalten.
S. 4.
eüfung der Belege.
Der Neudant hat alle Belege über die unfländigen Einnahmen und Auegaben
auf Grund des Etats, der gesetzlichen, vertragsmäßigen und sonstigen Bestimmungen
zu prüfen, vorläufig festzustellen und vom Präsidenten zur Verrechnung autorisiren
zu lassen. .
Bei der Prüsung ist namentlich auch darauf zu achten, daß elwa beslehende
Taxen, Akkorde und sonstige. Vorschristen genau berücksichtigt, daß die Belege richtig
ausgestellt sind und genau den Geldbemag und die Angabe enthalten, wofür und
nach welchen Säßen derselbe berechnet ist, daß die Belege über angeschaffte Inven-
targegenstände und Büreaumaterialien mit der Nummer bezeichnet werden, unter
welcher sie in der betreffenden Nachweisung eingetragen sind.
Alle Belege über Ausgaben, deren Erstattung einem Dritten obliegt, müssen
die Bemerkungen enthalten, daß diese Beträge zu den Akten behufe Wiedereinziehung
notirt sind.