154 1883.
Ergeben sich bei der Prüfung der Belege Anstände oder Zweifel, so sind solche
vor der Zahlung zu erledigen und nöthigenfalls dem Präsidenten zur Veranlassung
des Erforderlichen mündlich oder schriftlich vorzulegen.
8. 5.
Elnnahmen.
Die Einnahmen der Landgerichtskasse besleben in:
1) Matrikularbeiträgen der betheiligten Staaten (Art. 17 des Staatevertrags
vom 17. October 1878. Ges. Samml. 1879 S. 65 fl)
2) a. Gerichtskosten,
b. Verläge,
3) Geldstrafen, einschließlich des Erlöses aus dem Verkaufe der der Einziehung
unterliegenden Gegenstände.
4) Steuern der Beamten, Pensionäre, deren Wittwen und Waisen (Art. 9 des
Staatsvertrags vom 17. Oclober 1878).
5) Sonstige Einnahmen.
S. 6.
Matrikularbeiträge.
Die Einzahlung der Matrikularbeiträge erfolgt auf Veranlassung des Fürflich
Schwarzburgischen Ministeriums 2 zur Landgerichtskasse.
Gerichtskosten % Geldstrasen
Die Einziehung der Gerichtskosten erfolgt auf Grund der von den Gerichts-
schreibern aufgestellten Kostenberechnungen (§F. 23), welche dem Rendanten alebald
mit den Acten vorzulegen sind.
Dasselbe gilt von den einzufordernden Kostenvorschüssen, insoweit deren Höhe
gesetzlich normirt ist. Die Höhe anderer Vorschüsse wird durch das Gericht bestimmt.
Alle Kostenvorschüsse mit Ausnahme der in §. 84 des Gerichtskostengesetzes
gedachten Auslagenvorschüsse (vergl. §. 16) sind sosort definitiv als Gerichtskosten
zu verrechnen. Ergibt sich bei der späteren Aufslellung der Kostenrechnung, daß der
erhobene Vorschuß mehr beträgt als die erwachsenen Kosten, so ist der Mehrbetrag
von der Einnahme abzusetzen.
Wegen Einziehung der Gerichtskosten und Geldslrafen zur Landgerichtskasse
sowie wegen der wechselseiligen Erstatlung von Auslagen zwischen der Landgerichts.
kasse und den Kassen der zum Landgerichtsbezirke gehörigen Amtsgerichte wird auf