Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

154 1883. 
Ergeben sich bei der Prüfung der Belege Anstände oder Zweifel, so sind solche 
vor der Zahlung zu erledigen und nöthigenfalls dem Präsidenten zur Veranlassung 
des Erforderlichen mündlich oder schriftlich vorzulegen. 
8. 5. 
Elnnahmen. 
Die Einnahmen der Landgerichtskasse besleben in: 
1) Matrikularbeiträgen der betheiligten Staaten (Art. 17 des Staatevertrags 
vom 17. October 1878. Ges. Samml. 1879 S. 65 fl) 
2) a. Gerichtskosten, 
b. Verläge, 
3) Geldstrafen, einschließlich des Erlöses aus dem Verkaufe der der Einziehung 
unterliegenden Gegenstände. 
4) Steuern der Beamten, Pensionäre, deren Wittwen und Waisen (Art. 9 des 
Staatsvertrags vom 17. Oclober 1878). 
5) Sonstige Einnahmen. 
S. 6. 
Matrikularbeiträge. 
Die Einzahlung der Matrikularbeiträge erfolgt auf Veranlassung des Fürflich 
Schwarzburgischen Ministeriums 2 zur Landgerichtskasse. 
Gerichtskosten % Geldstrasen 
Die Einziehung der Gerichtskosten erfolgt auf Grund der von den Gerichts- 
schreibern aufgestellten Kostenberechnungen (§F. 23), welche dem Rendanten alebald 
mit den Acten vorzulegen sind. 
Dasselbe gilt von den einzufordernden Kostenvorschüssen, insoweit deren Höhe 
gesetzlich normirt ist. Die Höhe anderer Vorschüsse wird durch das Gericht bestimmt. 
Alle Kostenvorschüsse mit Ausnahme der in §. 84 des Gerichtskostengesetzes 
gedachten Auslagenvorschüsse (vergl. §. 16) sind sosort definitiv als Gerichtskosten 
zu verrechnen. Ergibt sich bei der späteren Aufslellung der Kostenrechnung, daß der 
erhobene Vorschuß mehr beträgt als die erwachsenen Kosten, so ist der Mehrbetrag 
von der Einnahme abzusetzen. 
Wegen Einziehung der Gerichtskosten und Geldslrafen zur Landgerichtskasse 
sowie wegen der wechselseiligen Erstatlung von Auslagen zwischen der Landgerichts. 
kasse und den Kassen der zum Landgerichtsbezirke gehörigen Amtsgerichte wird auf
	        
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