Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

12 1883. 
III Zur Verwendung für Hand-Schußwassen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel 
und Metallpatronen (mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen) müssen 
in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf 
der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Bei den Metall- 
patronen müssen außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, 
daß ein Ablösen der Kugel und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann. 
Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus 
ekwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. 
3. Zwischen den §§. 11 und 12 tritt folgender neue Paragraph 
hinzu: 
S. 11 
Dringende Packetsendungen. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Besörderung mit der 
Post geeignete Packelsendungen, deren beschleunigte Uebermiltelung mit Rücksicht 
auf die Beschaffenheit des Inhalts besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen 
mit Fischlaich oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bz. 
Pflanzen, auf Verlangen der Absender mit den sich darbielenden schnellsten Postge- 
legenheiten nach dem Bestimmungsorte zu befördern. 
II Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt 
äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, 
bei besonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortreiend kenntlich gemacht 
sein. Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Ver- 
merke zu versehen. 
III Dringende Packelsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. 
Als Entschädigung für die aus der bevorzugten Besörderung und der abweichenden 
Behandlung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen 2c. ist außer 
dem Porto nach der Taxe für sperriges Gut und außer dem etwaigen Eilbestellgelde 
(6. 21) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieserung zu enlrichlen. 
IV Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf Gefahr des 
Absenders.
	        
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