Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

Musitt 4. 
Muster 5. 
158 1883. 
buch-Nummern und Jahrgängen zu ordnen und mindestens 10 Jahre lang aufzu 
bewahren. 
Das Vorschußabrechnungsbuch muß alljährlich wenigslens einmal abgeschlossen 
und bezüglich seiner Uebereinstimmung mit dem Vorschußkomo im Kassebuche ver- 
glichen werden. 
Sportel. Mekbuch. 
Die bis zum Abschlusse des Kassebuchs nicht eingegangenen, niedergeschlagenen 
oder kaducirten Gerichtskosten, Verläge und Strasgelder werden in ein jedes Jahr 
neu anzulegendes Sportel. Restbuch übertragen, das nach demselben Muster, wie das 
Sportelbuch geführt wird, jedoch mit der Abweichung, daß in die erste Spalte nicht 
die forklaufende Nummer, sondern die Nummer des Sportelbuchs mit Angabe des 
Jahrgangs desselben einzustellen ist. 
8. 18. 
Monats- Uebersichten. 
Ueber die wirklichen Einnahmen und Ausgaben ist am Schlusse jedes Monats 
eine Uebersicht nach dem Muster 4 aufzuslellen und dem Landgerichtspräsidenten vor- 
zulegen. Zu diesem Zwecke wird das Kassebuch in allen Titeln und unter Hinzu- 
rechnung der Summen aus den vorausgegangenen Monaten aufgerechnet. Gleich. 
zeitig mit der Ausstellung der Monats-Uebersicht ist ein Kassesturz vorzunehmen und das 
Ergebniß desselben in der Monats-Uebersicht dem Sollbestande gegenüber zu bemerken. 
5S. 19. 
Rechnungslegung. 
Für jedes Kalenderjahr hat der Rendank eine Rechnung nach dem Muster 5 
aufzustellen, welche die Einnahmen und Ausgaben nach den Titeln des Etats 
(Ss. 5 und 10) übersichtlich geordnet nachweist. 
Die Gerichtskosten, Verläge und Strafgelder werden summarisch auf Grund 
des Sportelbuchs bezw. Restbuchs und des Kassebuchs eingestellt. Die übrigen Ein- 
nahmen sind durch die belr. Anweisungen bezw. Verxzeichnisse, die Ausgaben durch 
Quittungen zu belegen (S§&. 11 und 12). 
Die Rechnung ist in Reinschrift nebst den Belegen, dem Sportelbuche, Rest- 
buche und Kassebuche dem Landgerichtspräsidenten bis zum 15. Mai des dem Rech- 
nungsjahre folgenden Jahres zu übergeben.
	        
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