Musler
Musler
160 1883.
Specielle Bestimmungen über Aufstellung der Kostenberechnungen und
über Einziehung der Kosten.
8. 23.
Aufstellung der Kostenberechnungen.
Die Aufstellung der Kostenrechnung erfolgt durch die Gerichtsschreiberei an
einem unter die Aktendecke zu hestenden besonderen Bogen nach dem Muster 6.
Die einzelnen Ansätze von Gerichtskosten (Gebühren und Anslagen) sind darin
unter Hinweig auf die zur Anwendung kommende Vorschrift des Kostengesetes be
ziehungsweise des Sportelgesetzes und unter Bezugnahme auf die betrefsenden Akten-
blätter aufzuführen.
Wenn die Rechnung nur wenige Ansätze umfaßt und auf frühere Berechnungen
nicht Bezug zu nebmen ist, genügt die Ausstellung einer abgekürzten Koslenrechnung
nach dem Muster 7, welche in den Akten, und zwar auf der ersien Seite der be
lreffenden Schrift ihren Platz sinden kann.
In allen Sachen, welche durch eine Versügung oder Enischeidung überhaupt
oder wenigstens vorläufig erledigt werden, ist die Kostenrechnung sosort nach dem
Erlas der Verfügung bezw. Entscheidung aufzustellen.
In denjenigen Sachen dagegen, bei denen ein Verfahren staklfindet, erfolgt die
Aufstellung der Kostenrechnung regelmähig nach Beendigung dieses Verfahreus, ins-
besondere in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten am Schlusse einer Instanz oder nach
dem Erlasse einer unbedingten Entscheidung über die Kosten, in Strassachen nach
Einkrikt der Rechtskraft des Urtheils, ausnahmsweise von Jahr zu Jahr in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe von S. 94 Nr. 1 des Gerichtskoslengesetzes.
Die Koslen jeder Justanz werden gesondert berechnet; nur in Skrassachen erfolgt,
mit Ausnahme der Koslen des Reichsgerichls, die Verechnung der Kosten für alle
Jnstanzen zusammen.
In der Summe der aufgestellten Kostenrechnungen werden die erhobenen und
bereits in Einnahme gebuchten Kostenvorschüsse in Abzug gebracht, der Mehr-
betrag der Kosten ist auf der Rechnung festzustellen und ein etwa überschießender
Vorschußrest als rückerstattbar zu bezeichnen.
Die Berechnung der Kosten unterbleibt:
I) auf Anordumg des Landgerichlopräsidenten, wenn die Zahlungsunsähigkeit
des Kostenschuldners zu den Akten ermittelt ist;