Muster V.
162 1883.
Das Annotationsregister ist alljährlich einmal von dem Landgerichtsprästdenten
oder von einem hierzu beauftragten Beamten durchinsehen, und zu prüfen, bezüglich
welcher Posten nach Maßgabe der Verhälmisse des Schuldners oder zur Unter.
brechung der Verjährung eine Erneuerung des Beitreibungsverfahrens geboten erscheint
oder die Löschung einzureeten hat.
S. 26.
Kontrole der Kostenbuchung.
Der Gerichtsschreiberei liegt die Verpflichtung ob. darüber zu wachen, daß die
zu den Akten berechneten Gerichtskosten, Kostenvorschüsse und Geldstrasen ordnungs-
mähig durch den Kassenrendanken gebucht werden. Dieselbe hat zu diesem Zwecke
für jedes Kalenderjahr, nach Befinden jür mehrere Kalenderjahre ein Kosten-Kontrol,
verzeichniß nach dem Muster 9 anzulegen und zu führen.
Sofort nach Aufstellung jeder Gerichtskosten- oder Koslenvorschußberechnung
und vor Abgabe der betr. Akten an den Kassenrendanten (5§. 7 und 23) hat der
Gerichtsschreiber die drei ersten Spalten des Kontrolverzeichnisses auszufüllen und
gleichzeitig die Nummer desselben zu den Akten neben der Kostenberechnung bezw.
der Noliz über den zu erhebenden Vorschuß zu vermerken. Unter diesen Vermerk
hat demnächst der Kassenrendant den Vermerk der entsprechenden Nummer des
Sportelbuchs zu seten (5. 23 Schlußsatz).
Zur Ausfüllung der zweiten Spalte des Kontrolverzeichnisses dient das Akten-
zeichen der Sache, zu welcher die Kosten bezw. Vorschüsse berechnet sind, und wenn
ein solches Aktenzeichen nicht vorhanden ist, die einschlagende Tagebuchs= oder
Negistranden-Nummer.
Von Zeit zu Zeit und zwar regelmäßig am Schlusse jeder Woche, spätestens
aber am Schlusse jedes Monaks hat die Gerichtsschreiberei durch Vergleichung ihres
Kontvolverzeichnisses mit den vom Kassenrendanten zu führenden Büchern sich davon
zu überzeugen, daß sämmtliche im Kontrolverzeichnisse aufgeführten Gerichiskosten-
und Vorschußposten, sowie Geldsirasen richtig und vollständig in das Sportelbuch
bezw. die Auslagenvorschüsse in das Vorschußabrechnungsbuch eingetragen sind. Zum
Beweise der stattgehabten Kontrole hat der Gerichtsschreiber die vierte Spalte des
Kontrolverzeichnisses durch Einstellung der Nummer des Sporlelbuchs bezw. Vor-
schußabrechnungsbuchs, unter welcher der betr. Gerichtskosten, oder Vorschußposten,
bezw. die Geldstrafe gebucht ist, auszufüllen.