Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 183 
Falls in Ansehung eines Kosten- oder Vorschußpostens nicht vollständige Ueber. 
einstimmung zwischen den Einträgen im Kontrolverzeichnisse und den Büchern des 
Kassenrendanten bestehen sollte, hat der Gerichtsschreiber ungesäumt auf Grund der 
einschlagenden Akten für Berichtigung des fehlenden oder mangelhaften Eintrags 
zu forgen, eventuell dem Landgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten. 
Das Kontrolverzeichniß ist von der Gerichtsschreiberei am Schlusse jedes Monats 
dem Landgerichtspräsidenten zur Durchsicht und Prüfung vorzulegen. 
Die in der dritten Spalte des Kontrolverzeichnisses eingestellten Beträge an 
Kosten, Kostenvorschüssen und Geldstrasen sind auf jeder Seite des Verzeichnisses 
aufzurechnen. Die am Jahresschlusse sich ergebende Gesammtsumme muh mit der 
Summe der Solleinnahme des Sportelbuchs und des Vorschußabrechnungsbuchs 
übereinstimmen.
	        
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