1883. 13
4. Im §. 13, „Duucksachen“ betreffend, erhält Absatz VII unter 6
solgende Fassung: (Es soll jedoch gestattet sein?
6. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarlen und
Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen
eine Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen
zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betrefsen und nicht die Eigen-
schast einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung slehenden Mitthei.
lung haben;
5. Als neuer Paragraph tritt zwischen §. 13 und K. 14
§. 13
Zur Beförderung gegen die Deucksachentaxe bedingt zugelassene Schrifestücke.
I Gegen die für Drucksachen im &. 13 Abs. Vll festgesetzte ermäßigte Taxe
köunen ferner besördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromo-
Fraphs, oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der
Kopirpresse, auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form
und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briespost geeignet sind.
« llDicEinliefckungderoorbezcichncteaGegenstände,auiwclchcimllebrigcn
die Bestimmungen des §. 13 Abs. IV. V und VI Auwendung finden, muß unter
der Ausschrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen
gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen.
UI Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w.
keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese
Zusätze handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten 14. Zetteln bei-
gesügt oder eingeklebt sind.
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Portoermäßigung ausgeschlossen.
6. Im §. 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten die Absätze Il
und lV solgende Fassung:
III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen
werden. Deu Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung bergestellte Formu-
Farll. Schwarzb.,Rudolst. Gesesammlung XIIV. 3