Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

14 1883. 
lare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die 
Ausfüllung des Adreßraumes und des Abschnittes der von der Post bezogenen For- 
maulare ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
IV Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von 
mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabsolgt. Für 
gestempelte Formulare zu Postanweisungen wird nur der Betrag des Stempeis 
oben. 
7. Der F. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, erhält 
folgende anderweite Fassung: 
1 Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf 
Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, 
daß zwischen der Postanstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungs- 
orte oder doch auf einem Theile des Weges eine telegraphische Verbindung besteht. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe, 
orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung 
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt 
am Ausgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit 
aufnimmt. 
II Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphen= 
anstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der An- 
nahmePostanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden 
Reichs--Telegraphenanstalt als Einschreibsendung portopflichtig zugeführt. 
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphen= 
anstalt nicht versehenen Postorte (be. nach dem Beslellbezirk desselben) gerichtet, so 
ersolgt die Weiterbeförderung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der 
lehlen Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfallo mit der nächsten 
Postgelegenheit als porkopflichtige Einschreibsendung. 
V Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1) die Postamweisungsgebühr, 
2) die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:
	        
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