14 1883.
lare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die
Ausfüllung des Adreßraumes und des Abschnittes der von der Post bezogenen For-
maulare ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.
IV Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von
mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabsolgt. Für
gestempelte Formulare zu Postanweisungen wird nur der Betrag des Stempeis
oben.
7. Der F. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, erhält
folgende anderweite Fassung:
1 Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf
Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt,
daß zwischen der Postanstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungs-
orte oder doch auf einem Theile des Weges eine telegraphische Verbindung besteht.
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des
Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe,
orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt
am Ausgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit
aufnimmt.
II Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphen=
anstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der An-
nahmePostanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden
Reichs--Telegraphenanstalt als Einschreibsendung portopflichtig zugeführt.
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphen=
anstalt nicht versehenen Postorte (be. nach dem Beslellbezirk desselben) gerichtet, so
ersolgt die Weiterbeförderung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der
lehlen Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfallo mit der nächsten
Postgelegenheit als porkopflichtige Einschreibsendung.
V Der Aufgeber hat zu entrichten:
1) die Postamweisungsgebühr,
2) die Gebühr für das Telegramm.
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: