180 1883.
I. Konzessionsurkunde
für die Saal-Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betriebe einer
normalspurigen Lokomotivbahn untergeordneter Bedeutung von
Schwarza nach Blankenburg.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
Nachdem die Saal-Eisenbahngesellschaft darauf angetragen hat, ihr die Er-
weitenung ihres Hauptunternehmens durch den Bau und Betrieb einer normal-
spurigen Lokomotivbahn von untergeordneter Bedeutung für den öffentlichen Personen-
und Gütewerkehr
von Schwarza nach Blankenburg.
zu gestatten und die an der Saalbahn betheiligten Regierungen von Sachsen-Weimar,
Sachsen= Meiningen und Sachsen-Altenburg mittelst Vertrags vom 26. September
1883 die Zustimmung zu der beabsichtigten Erweiterung ausgesprochen haben, so
wollen Wir der Saal= Eisenbahngesellschast zum Bau und Betrieb dieser Eisenbahn
Unsere landesherrliche Genehmigung unter den nachstehenden Bedingungen ertheilen.
1
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Centralblalt für das
Deuische Reich vom 14. Juni 1878) und die dazu ergebenden ergänzenden und
abändernden Bestimmungen maßgebend.
Die Gesellschaft ist gegenüber der visesslhe bezüglich der sauen .
strecke den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. December 1875 (R. C
318) und den dazu ergangenen oder künftig noch ergehenden Gahnhirgnm S.
und deren Abänderungen jedoch mit den Erleichterungen unterworfen, welche na
den vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt
für das Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung ge-
währt sind.
Der Telegraphen= und der Militärwerwaltung gegenüber ist die Gesellschaft
bezüglich der neuen Bahnstrecke den durch das Reich erlassenen oder künftig zu er-
lassenden Bestimmungen unterworfen.