Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

182 1883. 
und Bodens und der etwa erforderlich werdenden vorübergehenden Benutzung fremder 
Grundslücke nach Mahgabe der Gesetze vom 7. December 1808 (Ges. S. S. 507) 
und vom 21. Juni 1872 (Ges. S. S. 121) und werden nach Art. 19 des Gesetzes 
vom 7. December 1868 zur Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang 
der zwangsweisen Abtretungen, sowie über die zu gewährenden Cntischädigungen 
innerhalb der Grenzen des Gesetzes vom 21. Juni 1872 einen besonderen Kommissar 
ernennen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. December 1883. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
II. Staatsvertrag 
vom 26. September 1883, betreffend die Erweiterung des Unter- 
nehmens der Saal-Eisenbahn durch den Bau und Betrieb einer 
Zweigbahn von Schwarza nach Blankenburg. 
Nachdem die Saaleisenbahn-Gesellschaft in der Generalversammlung vom 
22. Juni 1883 beschlossen hat, ihr Unternehmen durch den Bau und Betrieb einer 
Zweigbahn von Schwarza nach Blankenburg zu erweitem, ist von den an der Bahn 
betheiligten Staatsregierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt durch die unterzeichneten Bevollmächtigten 
der nachstehende Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom 8. October 1870 vereinbart 
und abgeschlossen worden.
	        
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