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und Bodens und der etwa erforderlich werdenden vorübergehenden Benutzung fremder
Grundslücke nach Mahgabe der Gesetze vom 7. December 1808 (Ges. S. S. 507)
und vom 21. Juni 1872 (Ges. S. S. 121) und werden nach Art. 19 des Gesetzes
vom 7. December 1868 zur Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang
der zwangsweisen Abtretungen, sowie über die zu gewährenden Cntischädigungen
innerhalb der Grenzen des Gesetzes vom 21. Juni 1872 einen besonderen Kommissar
ernennen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. December 1883.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
II. Staatsvertrag
vom 26. September 1883, betreffend die Erweiterung des Unter-
nehmens der Saal-Eisenbahn durch den Bau und Betrieb einer
Zweigbahn von Schwarza nach Blankenburg.
Nachdem die Saaleisenbahn-Gesellschaft in der Generalversammlung vom
22. Juni 1883 beschlossen hat, ihr Unternehmen durch den Bau und Betrieb einer
Zweigbahn von Schwarza nach Blankenburg zu erweitem, ist von den an der Bahn
betheiligten Staatsregierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt durch die unterzeichneten Bevollmächtigten
der nachstehende Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom 8. October 1870 vereinbart
und abgeschlossen worden.