1883. 183
lrt. 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningemn'sche, die
Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Schwarzburg. Rudolstädtische Re-
gierung ertheilen zu dem von der Saaleisenbahngesellschaft beabsichtigten Bau und
Betrieb einer von der Station Schwarza nach Blankenburg zu führenden normal-
spurigen Lokomotiv-Eisenbahn untergeordneter Bedeutung andurch ihre Genehmigung.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung wird als Territorialregierung die
Konzession zur Ausführung des Unternehmens ertheilen und der Gesellschaft das
Recht der Expropriation nach Maßgabe der bestehenden Landesgesetze verleihen.
Art. 2.
In Hinblick auf den Staatsvertrag vom 19. December 1876, durch welchen
die Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg= Gotha, Schwarzburg-
Sondershausen und Schwarzburg= Rudolstadt sich die Zusicherung ertheilt haben,
das Unternehmen einer Eisenbahnverbindung zwischen Ohrdruff und Schwarza als
ein einheitliches zu fördern, und wo möglich einen Unternehmer zu gewinnen,
welcher die ganze Bahn von Ohrdruff bis Schwarza zu bauen sich verpflichtet, be-
hält sich die Regierung von Schwarzburg-Rudolstadt vor, der Saalbahn bei Er-
theilung der Konzession zum Bau und Betriebe der Strecke Schwarza-Blankenburg
die Verpflichtung aufzuerlegen, für den Fall des Zustandekommens des einheitlichen
Untemehmens Ohrdruff= Schwarza die Strecke Schwarza-Blankenburg an letzteres
nach ihrer Wahl gegen Erstattung der gesammten Baukosten oder gegen Zahlung
des Fünfundzwanzigfachen des durchschnittlichen, in den letzten fünf Jahren auf
dieser Strecke erzielten Betriebsüberschusses abzutreten, dasern nicht die Saalbahn
selbst die Strecke Schwarza-Ohrdruff auszubauen und zu betreiben beabsichtigt oder
sich mit dem Unternehmer der letzteren über deren einheitlichen Betrieb verständigt.
rt. 3.
Die zu erbauende Zweigbabn soll eingleisig hergestellt werden. Für den Bau
und Betrieb derselben sind die Bestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und etwa weiter ergehende
michsgesehüce Vorschristen maßgebend. Die Banzeit soll bis zum 1. Juni 1885
aufen.
Art. 4.
Die technische Prüfung und Feststellung der Bahnanlage, sowie die technische
Oberaussicht und Kontrole über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb über-